Gesetze / Mobilitäts-und-Verkehrsservice-Kaufleute-Ausbildungsverordnung

MobVerkKflAusbV

§ 6 Aufteilung in zwei Teile; Zeiträume

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MobVerkKflAusbV/6#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MobVerkKflAusbV/6#abs-2 (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MobVerkKflAusbV/6#abs-3 (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MobVerkKflAusbV/6#abs-4 (4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums von Teil 2 stattfinden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MobVerkKflAusbV/6#abs-5 (5) Den jeweiligen konkreten Zeitraum für Teil 1 und für Teil 2 legt die zuständige Stelle fest.

§ 5 § 7