Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

MntZollDVDV

§ 24 Prüfende

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/24#abs-1 (1) Die Leistungstests werden von Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Angehörigen der Generalzolldirektion bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/24#abs-2 (2) Die Prüfenden sind in ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 23 § 25