Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 17 Einstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes kann eingestellt werden, wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und nach ärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 16 Absatz 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde veranlasst für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. Die Kosten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2023 I Nr. 282
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.