Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein Leistungstest mit mehreren Abschnitten. In diesen Abschnitten werden folgende Kompetenzbereiche geprüft:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens 240 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests arbeitsteilig. Sie kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. Für das Bestehen des schriftlichen Teils wird in der Bewertungssystematik eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen festgelegt werden. Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem Kompetenzbereich nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht, so ist für sie oder ihn das Auswahlverfahren erfolglos beendet. Hiervon ausgenommen sind schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/13?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/13?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt die Auswahlkommission anhand der erzielten Ergebnisse eine Rangfolge fest.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2023 I Nr. 282
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.