Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 12 Auswahlkommission
Stand: 01.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/12#abs-1 (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass in allen Auswahlkommissionen einheitliche Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/12#abs-2 (2) Eine Auswahlkommission besteht aus
Anstelle von höchstens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes kann der Auswahlkommission auch eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/12#abs-3 (3) In begründeten Fällen kann höchstens eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt werden, sofern sie oder er eine mit den Personen nach Absatz 2 Nummer 2 vergleichbare Qualifikation vorweist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/12#abs-4 (4) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/12#abs-5 (5) Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/12#abs-6 (6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/12#abs-7 (7) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2023 I Nr. 282
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.