Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 11 Auswahlkommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in allen Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Auswahlkommission besteht aus
Anstelle von höchstens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes nach Satz 1 Nummer 2 kann der Auswahlkommission auch eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) angehören. In begründeten Fällen kann höchstens eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission bestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Die Auswahlkommission soll paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2023 I Nr. 282
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2866)
BGBl. 2022 I S. 2866
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 3547)
BGBl. 2021 I S. 3547
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.