Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 81 Protokolle über die mündliche Prüfung

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/81#abs-1 (1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/81#abs-2 (2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

1.
der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
2.
der Ablauf und
3.
die Bewertung der Leistung.
§ 80 § 82