Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 56 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
Stand: 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/56#abs-1 (1) Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischenprüfung wird die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung berechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/56#abs-2 (2) Die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Klausuren.