Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 56 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/56#abs-1 (1) Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischenprüfung wird die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung berechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/56#abs-2 (2) Die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Klausuren.

§ 55 § 57