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§ 56 MntDBwVVDV — Rangpunktzahl der Zwischenprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischenprüfung wird die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung berechnet.

(2) Die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Klausuren.