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# § 53 MntDBwVVDV — Prüfungskommission der Zwischenprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwischenprüfung richtet das Bildungszentrum der Bundeswehr eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.

(2) Eine Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus

- 1. einer oder einem Lehrenden des Bildungszentrums der Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

- 2. mindestens zwei Lehrenden des Bildungszentrums der Bundeswehr als Beisitzenden.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

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Zitiervorschlag: § 53 MntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/53

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