Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 44 Bewertungen in den Ausbildungsstationen

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/44#abs-1 (1) Für jede Ausbildungsstation, für die im Ausbildungsrahmenplan mindestens drei Wochen vorgesehen sind, erstellen die Ausbildenden der Anwärterin oder dem Anwärter eine schriftliche oder elektronische Bewertung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/44#abs-2 (2) Die Bewertung enthält

1.
eine Einschätzung des Stands der Befähigung der Anwärterin oder des Anwärters und
2.
die Rangpunkte für die erbrachten Leistungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/44#abs-3 (3) Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen. Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

§ 43 § 45