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# § 44 MntDBwVVDV — Bewertungen in den Ausbildungsstationen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede Ausbildungsstation, für die im Ausbildungsrahmenplan mindestens drei Wochen vorgesehen sind, erstellen die Ausbildenden der Anwärterin oder dem Anwärter eine schriftliche oder elektronische Bewertung.

(2) Die Bewertung enthält

- 1. eine Einschätzung des Stands der Befähigung der Anwärterin oder des Anwärters und

- 2. die Rangpunkte für die erbrachten Leistungen.

(3) Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen. Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

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Zitiervorschlag: § 44 MntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/44

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