Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 43 Inhalt der praktischen Ausbildung
Stand: 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/43#abs-1 (1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/43#abs-2 (2) Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse und Kompetenzen für die Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/43#abs-3 (3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.