Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 43 Inhalt der praktischen Ausbildung

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/43#abs-1 (1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht

1.
mit der Aufgabenwahrnehmung in Dienststellen der Bundeswehr,
2.
mit den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn sowie
3.
mit den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/43#abs-2 (2) Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse und Kompetenzen für die Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/43#abs-3 (3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

§ 42 § 44