Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 20 Ausbildungsstammplatz
Stand: 01.09.2022
Für die Zeit der Ausbildung bestimmt die Einstellungsbehörde für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Bundeswehr-Dienstleistungszentrum zum Ausbildungsstammplatz. Dieses Bundeswehr-Dienstleistungszentrum ist gleichzeitig die Beschäftigungsdienststelle der Anwärterin oder des Anwärters.