Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 19 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Stand: 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/19#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung kann eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/19#abs-2 (2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt der Bund.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/19#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 18 Absatz 4.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/19#abs-4 (4) Im Falle der Ablehnung gilt § 9 Absatz 3 entsprechend.