Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 19 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/19#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung kann eingestellt werden, wer

1.
das Auswahlverfahren bestanden hat und
2.
nach amtsärztlichem Gutachten oder nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch die Einstellungsbehörde die gesundheitlichen Anforderungen des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/19#abs-2 (2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt der Bund.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/19#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 18 Absatz 4.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/19#abs-4 (4) Im Falle der Ablehnung gilt § 9 Absatz 3 entsprechend.

§ 18 § 20