Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
3. WOMitbestG§ 55 Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern mehrerer Unternehmen gewählt werden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/55#abs-1 (1) Sind in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach dieser Verordnung teilnehmen, Aufsichtsratsmitglieder nach den Vorschriften der Ersten oder der Zweiten Wahlordnung zu wählen, und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht später als zwölf Monate nach dem Beginn der Amtszeit der nach den Vorschriften dieses Kapitels zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so können die Betriebswahlvorstände dieses Unternehmens beschließen, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dieses Unternehmens, sofern ihre Wahl durch Delegierte erfolgt, von den nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu wählenden Delegierten gewählt werden. Der Beschluss kann nur vor Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten gefasst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%203%202002/55#abs-2 (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens nach dieser Verordnung durch Delegierte an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen teilnehmen.
Änderungsverlauf
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10.10.2005 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I 2927)
BGBl. 2005 I S. 2927
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