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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2927

BGBl. 2005 I S. 2927 · 161.771 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 2926 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2926




                                       Verordnung
                         über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr
                          (Abrechnungsstellenverordnung – AbrStV)

                                        Vom 5. Oktober 2005


             Auf Grund des Artikels 31 Abs. 2 des Scheckgesetzes in der im Bundes-
           gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
           sung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundes-
           republik Deutschland verordnet das Bundesministerium der Justiz:

                                                  §1
             Die Deutsche Bundesbank ist Abrechnungsstelle im Sinne des Artikels 31
           Abs. 1 des Scheckgesetzes.

                                                  §2
             (1) Schecks können in die Abrechnungsstelle eingeliefert werden, wenn der
           Einlieferer sowie der Bezogene oder der Dritte, bei dem der Scheck zahlbar
           gestellt worden ist, am Abrechnungsverkehr der Abrechnungsstelle teilnehmen
           oder durch einen Teilnehmer vertreten werden.
              (2) Die Einlieferung von Schecks im Wege der elektronischen Datenfernüber-
           tragung setzt voraus, dass der Abrechnungsstelle nach ihren Vorgaben ein elek-
           tronisches Bild des Schecks, das die Urkunde vollständig abbildet, übermittelt
           wird.

                                                  §3
              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
           die Verordnung über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr in der
           im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-4, veröffentlichten be-
           reinigten Fassung außer Kraft.


             Berlin, den 5. Oktober 2005

                             Die Bundesministerin der Justiz
                                    Brigitte Zypries

BGBl. 2005, Seite 2927 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2927
                                           Verordnung
      zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
           und zur Neufassung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
                                                Vom 10. Oktober 2005

   Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom
4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), der zuletzt durch Artikel 12
Nr. 16 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852)
geändert worden ist, und des § 17 des Gesetzes zur
Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der

Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl
erzeugenden Industrie (Mitbestimmungsergänzungsge-
setz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
zuletzt durch Artikel 10 Nr. 12 des Gesetzes vom 23. Juli
2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:

                        Artikel 1

            Änderung der Ersten
   Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

  Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682) wird wie folgt geän-
dert:

 1. In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird das Semikolon durch einen
    Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestri-
    chen.

 2. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wahlumschlä-
       ge“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die abstimmende Person kennzeichnet
       ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in
       der Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist.
       Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den
       gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem
       die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt
       worden ist.“

 3. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ , Wahlumschlä-
    gen“ gestrichen.

 4. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich
           kennzeichnet und so faltet und in dem zuge-
           hörigen Wahlumschlag verschließt, dass die
           Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten

           des Stimmzettels erkennbar ist;“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die
          Wahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör-
          ter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die
          Stimmzettel“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

          „Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-
          rere gekennzeichnete Stimmzettel, werden
          sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne
          gelegt.“

5. Die §§ 20, 39 und 60 werden jeweils wie folgt geän-
   dert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum-
      schlägen“ gestrichen.

   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren
      gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne,
      werden die Stimmen einfach gezählt, wenn sie
      vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie
      ungültig.“

6. In § 21 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
   Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.

7. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in den hier-
      für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“
      gestrichen.

   b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Semikolon durch
      einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
      gestrichen.

   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 4 werden die Wörter „den Wahlum-
          schlägen“ gestrichen.

      bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
          „Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehre-
          ren gekennzeichneten Stimmzetteln in der
          Wahlurne, werden die Stimmen einfach ge-
          zählt, wenn sie vollständig übereinstimmen,
          andernfalls sind sie ungültig.“

8. In § 31 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
   Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.

9. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier-

      für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“
      gestrichen.
BGBl. 2005, Seite 2928 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2928
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen

           Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
           gestrichen.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum-
           schläge“ sowie die Wörter „und Wahlum-
           schlägen“ gestrichen.

10. In § 41 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „in den hier-
    für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ ge-
    strichen.

11. In § 42 Abs. 2 Satz 1 und § 76 Abs. 2 Satz 1 werden

    jeweils die Wörter „den Wahlumschlägen“ gestri-

    chen.

12. Die §§ 46 und 64 werden jeweils wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich
           kennzeichnet und so faltet und in den zuge-
           hörigen Wahlumschlägen verschließt, dass

           die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfal-

           ten der Stimmzettel erkennbar ist;“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die
           Wahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör-
           ter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die

           Stimmzettel“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
           „Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-
           rere gekennzeichnete Stimmzettel, werden
           sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne

           gelegt.“

13. In § 47 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
    Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.

14. In § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die
    Angabe „Zehntel oder 100“ durch die Angabe
    „Zwanzigstel oder 50“ ersetzt.

15. § 59 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier-
       für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“
       gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen
           Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
           gestrichen.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum-
           schläge“ sowie die Wörter „und Wahlum-
           schlägen“ gestrichen.

16. In § 65 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
    Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.

17. § 72 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „in den hierfür
           bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“

           gestrichen.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „in einem Wahl-
           umschlag“ gestrichen.

    b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende des
       Satzes durch ein Komma ersetzt und es werden
       die Wörter „wenn Wahlumschläge verwendet
       werden.“ angefügt.
    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

         „(5) Der Betriebswahlvorstand kann beschlie-
       ßen, § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden,

       dass Stimmzettel ungefaltet und in Wahlumschlä-

       gen in die Wahlurne zu werfen sind, wenn das

       vorgesehene Verfahren der Stimmauszählung un-
       gefaltete Stimmzettel erfordert.“

18. § 73 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum-
       schlägen“ gestrichen.

    b) Dem Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Werden

       Wahlumschläge verwendet und“ vorangestellt

       und das nachfolgende Wort „Befinden“ klein ge-
       schrieben.

19. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 3 werden die Wörter „in den hierfür be-

       stimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ gestri-
       chen.
    b) In Satz 4 werden die Wörter „in einem Wahlum-
       schlag“ gestrichen.

    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

          „(5) § 72 Abs. 5 findet Anwendung.“

20. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 72 Abs. 3
    Satz 2“ durch die Angabe „§ 72 Abs. 3 Satz 2 und
    Abs. 5“ ersetzt.

21. In § 79 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
    Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.

22. In § 90 wird die Angabe „72 Abs. 1 Satz 3 und 4“
    durch die Angabe „72 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2
    Satz 3 und Abs. 5“ ersetzt.

                       Artikel 2

           Änderung der Zweiten
   Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

  Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1708) wird wie folgt geän-
dert:

 1. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Semikolon durch

       einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
       gestrichen.
BGBl. 2005, Seite 2929 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2929
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Wahlum-
      schläge“ gestrichen.

2. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wahlumschlä-
      ge“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die abstimmende Person kennzeichnet
      ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in
      der Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist.
      Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den
      gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem
      die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt
      worden ist.“

3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ , Wahlumschlä-
   gen“ gestrichen.

4. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich
          kennzeichnet und so faltet und in dem zuge-
          hörigen Wahlumschlag verschließt, dass die
          Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten
          des Stimmzettels erkennbar ist;“.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die
          Wahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör-
          ter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die
          Stimmzettel“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

          „Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-
          rere gekennzeichnete Stimmzettel, werden
          sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne
          gelegt.“

5. Die §§ 21, 41 und 66 werden jeweils wie folgt geän-
   dert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum-
      schlägen“ gestrichen.

   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren
      gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne,
      werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie
      vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie
      ungültig.“

6. In § 22 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-
   herigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
   bis 7.

7. In § 23 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
   Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.

8. § 32 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist,
   sind auf die schriftliche Stimmabgabe die §§ 17, 19
   und 20 entsprechend anzuwenden.“

 9. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier-
       für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“
       gestrichen.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen
           Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
           gestrichen.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum-
           schläge“ sowie die Wörter „und Wahlum-
           schlägen“ gestrichen.

    c) In Absatz 3 werden die Wörter „und die Wahlum-
       schläge“ gestrichen.

10. In § 42 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-
    herigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1
    bis 6.

11. In § 44 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „in den hier-
    für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ ge-
    strichen.

12. In § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 82 Abs. 2 Satz 1 werden
    jeweils die Wörter „den Wahlumschlägen“ gestri-
    chen.

13. In § 46 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
    Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.

14. Die §§ 50 und 70 werden jeweils wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich
           kennzeichnet und so faltet und in den zuge-
           hörigen Wahlumschlägen verschließt, dass
           die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfal-
           ten der Stimmzettel erkennbar ist;“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die
           Wahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör-
           ter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die

           Stimmzettel“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
           „Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-
           rere gekennzeichnete Stimmzettel, werden
           sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne
           gelegt.“

15. In § 51 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
    Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.

16. In § 54 Abs. 1 werden die Wörter „hat der Unterneh-
    menswahlvorstand“ durch die Wörter „haben die
    Betriebswahlvorstände“ ersetzt.

17. In § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die
    Angabe „Zehntel oder 100“ durch die Angabe
    „Zwanzigstel oder 50“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 2930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2930
18. § 65 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier-

       für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“
       gestrichen.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen
           Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil

           gestrichen.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum-
           schläge“ sowie die Wörter „und Wahlum-
           schlägen“ gestrichen.

19. In § 71 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-
    herigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
    bis 8.

20. § 78 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „in den hierfür
           bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“

           gestrichen.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „in einem Wahl-
           umschlag“ gestrichen.

    b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende des

       Satzes durch ein Komma ersetzt und es werden

       die Wörter „wenn Wahlumschläge verwendet
       werden.“ angefügt.
    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
         „(5) Der Unternehmenswahlvorstand kann be-
       schließen, § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwen-
       den, dass Stimmzettel ungefaltet und in Wahlum-
       schlägen in die Wahlurne zu werfen sind, wenn
       das vorgesehene Verfahren der Stimmauszählung
       ungefaltete Stimmzettel erfordert.“

21. § 79 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum-
       schlägen“ gestrichen.

    b) Dem Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Werden
       Wahlumschläge verwendet und“ vorangestellt
       und das nachfolgende Wort „Befinden“ klein ge-
       schrieben.

22. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 3 werden die Wörter „in den hierfür be-
       stimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ gestri-
       chen.

    b) In Satz 4 werden die Wörter „in einem Wahlum-
       schlag“ gestrichen.
    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

          „(5) § 78 Abs. 5 findet Anwendung.“

23. In § 84 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 78 Abs. 3
    Satz 2“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 3 Satz 2 und
    Abs. 5“ ersetzt.

24. In § 85 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
    Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.

25. In § 96 wird die Angabe „78 Abs. 1 Satz 3 und 4“
    durch die Angabe „78 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2

    Satz 3 und Abs. 5“ ersetzt.

                        Artikel 3

            Änderung der Dritten
   Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
  Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741) wird wie folgt geän-
dert:

 1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „mindestens“
    gestrichen.

 2. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Semikolon durch

       einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
       gestrichen.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Wahlum-

       schläge“ gestrichen.

 3. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wahlumschlä-

       ge“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die abstimmende Person kennzeichnet
       ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in
       der Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist.
       Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den
       gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem
       die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt
       worden ist.“

 4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ , Wahlumschlä-
    gen“ gestrichen.

 5. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich
           kennzeichnet und so faltet und in dem zuge-
           hörigen Wahlumschlag verschließt, dass die
           Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten
           des Stimmzettels erkennbar ist;“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die
           Wahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör-
           ter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die
           Stimmzettel“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
           „Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-
           rere gekennzeichnete Stimmzettel, werden
           sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne
           gelegt.“

 6. Die §§ 21, 41 und 66 werden jeweils wie folgt geän-
    dert:
BGBl. 2005, Seite 2931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2931
    a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum-
       schlägen“ gestrichen.

    b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren

       gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne,
       werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie
       vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie
       ungültig.“

 7. In § 22 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-
    herigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1
    bis 7.

 8. In § 23 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
    Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.

 9. § 32 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist,
    sind auf die schriftliche Stimmabgabe die §§ 17, 19
    und 20 entsprechend anzuwenden.“

10. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier-
       für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“
       gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen
           Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
           gestrichen.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum-
           schläge“ sowie die Wörter „und Wahlum-
           schlägen“ gestrichen.
    c) In Absatz 3 werden die Wörter „und die Wahlum-
       schläge“ gestrichen.

11. In § 42 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-
    herigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1
    bis 6.

12. In § 44 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „in den hier-
    für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ ge-
    strichen.

13. In § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 82 Abs. 2 Satz 1 werden

    jeweils die Wörter „den Wahlumschlägen“ gestri-

    chen.

14. In § 46 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
    Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.

15. Die §§ 50 und 70 werden jeweils wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich

           kennzeichnet und so faltet und in den zuge-

           hörigen Wahlumschlägen verschließt, dass

           die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfal-

           ten der Stimmzettel erkennbar ist;“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die
           Wahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör-
           ter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die

           Stimmzettel“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

           „Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-
           rere gekennzeichnete Stimmzettel, werden
           sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne
           gelegt.“

16. In § 51 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
    Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.

17. In § 54 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Unternehmens-
    wahlvorstand“ durch das Wort „Hauptwahlvorstand“
    ersetzt.

18. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „kann
    der Betriebswahlvorstand (Unternehmenswahlvor-
    stand)“ durch die Wörter „können die Betriebswahl-
    vorstände“ ersetzt.

19. In § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die
    Angabe „Zehntel oder 100“ durch die Angabe
    „Zwanzigstel oder 50“ ersetzt.

20. § 65 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier-
       für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“
       gestrichen.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen
           Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
           gestrichen.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum-
           schläge“ sowie die Wörter „und Wahlum-
           schlägen“ gestrichen.

21. In § 71 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-
    herigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1
    bis 8.

22. § 78 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „in den hierfür

           bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“

           gestrichen.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „in einem Wahl-
           umschlag“ gestrichen.

    b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende des
       Satzes durch ein Komma ersetzt und es werden
       die Wörter „wenn Wahlumschläge verwendet
       werden.“ angefügt.

    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

         „(5) Der Hauptwahlvorstand kann beschlie-

       ßen, § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden,

       dass Stimmzettel ungefaltet und in Wahlumschlä-

       gen in die Wahlurne zu werfen sind, wenn das

       vorgesehene Verfahren der Stimmauszählung
       ungefaltete Stimmzettel erfordert.“
BGBl. 2005, Seite 2932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2932
23. § 79 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum-

       schlägen“ gestrichen.

    b) Dem Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Werden

       Wahlumschläge verwendet und“ vorangestellt
       und das nachfolgende Wort „Befinden“ klein ge-
       schrieben.

24. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 3 werden die Wörter „in den hierfür be-
       stimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ gestri-
       chen.
    b) In Satz 4 werden die Wörter „in einem Wahlum-
       schlag“ gestrichen.
    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

          „(5) § 78 Abs. 5 findet Anwendung.“

25. In § 84 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 78 Abs. 3
    Satz 2“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 3 Satz 2 und
    Abs. 5“ ersetzt.

26. In § 85 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen
    Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.

27. In § 96 wird die Angabe „78 Abs. 1 Satz 3 und 4“
    durch die Angabe „78 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2
    Satz 3 und Abs. 5“ ersetzt.

                           Artikel 4

                Wahlordnung
    zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

                      Inhaltsverzeichnis

                            Te i l 1

             Wahl der Aufsichtsrats-
           mitglieder der Arbeitnehmer

                           Kapitel 1

             Einleitung der Wahl, Abstimmung
           über die Art der Wahl, Wahlvorschläge

                        Abschnitt 1

                    Einleitung der Wahl
§   1 Bekanntmachung der Unternehmen
§   2 Wahlvorstände

§   3 Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands

§   4 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
§   5 Mitteilungspflicht

§   6 Geschäftsführung der Wahlvorstände

§   7 Wählerliste
§   8 Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände
      und die Wählerliste
§   9 Übersendung der Wählerliste
§ 10 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste

                         Abschnitt 2

                     Abstimmung
                 über die Art der Wahl

§ 11 Bekanntmachung

§ 12 Antrag auf Abstimmung

§ 13 Abstimmungsausschreiben
§ 14 Stimmabgabe
§ 15 Abstimmungsvorgang
§ 16 Einsatz von Wahlgeräten
§ 17 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
§ 18 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
§ 19 Öffentliche Stimmauszählung
§ 20 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands
§ 21 Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstim-
     mungsniederschrift des Hauptwahlvorstands
§ 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

                         Abschnitt 3
                      Wahlvorschläge

                        Unterabschnitt 1
                       Wahlvorschläge,
                  Prüfung, Bekanntmachung
§ 23 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor-
     schlägen
§ 24 Wahlvorschläge der Arbeitnehmer

§ 25 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
§ 26 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder

                        Unterabschnitt 2

                     Prüfung und
           Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 27 Prüfung der Wahlvorschläge
§ 28 Ungültige Wahlvorschläge
§ 29 Nachfrist für Wahlvorschläge

§ 30 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

                         Abschnitt 4

            A n z u w e n d e n d e Vo r s c h r i f t e n
§ 31 Anzuwendende Vorschriften

                             Kapitel 2

                  Unmittelbare Wahl der
         Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

                         Abschnitt 1
                    Wahlausschreiben
§ 32 Wahlausschreiben

                         Abschnitt 2

                Durchführung der Wahl

                        Unterabschnitt 1
           Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder

           der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
            auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 33 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 34 Öffentliche Stimmauszählung
§ 35 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
§ 36 Ermittlung der Gewählten
BGBl. 2005, Seite 2933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2933
                      Unterabschnitt 2
            Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
            der Arbeitnehmer in einem Wahlgang

             auf Grund nur eines Wahlvorschlags

§ 37 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 38 Öffentliche Stimmauszählung
§ 39 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
§ 40 Ermittlung der Gewählten

                      Unterabschnitt 3

                  Schriftliche Stimmabgabe
§ 41 Voraussetzungen

§ 42 Verfahren bei der Stimmabgabe

                      Unterabschnitt 4
            Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 43 Wahlniederschrift
§ 44 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-
     gung der Gewählten

§ 45 Aufbewahrung der Wahlakten

                          Kapitel 3
              Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
             der Arbeitnehmer durch Delegierte

                       Abschnitt 1
                 Wahl der Delegierten

                      Unterabschnitt 1
               Delegierte mit Mehrfachmandat
§ 46 Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
     mehrerer Unternehmen gewählt werden
§ 47 Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines
     anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehr-
     fachmandat gewählt werden

                      Unterabschnitt 2
                     Einleitung der Wahl

§ 48 Errechnung der Zahl der Delegierten

§ 49 Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben
§ 50 Mitteilungen des Hauptwahlvorstands
§ 51 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten

                      Unterabschnitt 3

                Wahlvorschläge für Delegierte
§ 52 Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 53 Prüfung der Wahlvorschläge
§ 54 Ungültige Wahlvorschläge
§ 55 Nachfrist für Wahlvorschläge

§ 56 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

                      Unterabschnitt 4
                    Wahl von Delegierten
             auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 57 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 58 Öffentliche Stimmauszählung

§ 59 Ermittlung der Gewählten

                      Unterabschnitt 5

                  Ermittlung von Delegierten

            bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags

§ 60 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahl-
     vorschlags

                        Unterabschnitt 6
                  Schriftliche Stimmabgabe

§ 61 Voraussetzungen

§ 62 Verfahren bei der Stimmabgabe

                        Unterabschnitt 7
            Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 63 Wahlniederschrift

§ 64 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-
     gung der Gewählten

                        Unterabschnitt 8

                          Ausnahme
§ 65 Ausnahme

                        Abschnitt 2
        Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
     der Arbeitnehmer durch die Delegierten

                        Unterabschnitt 1

          Delegiertenversammlung, Delegiertenliste
§ 66 Delegiertenversammlung
§ 67 Delegiertenliste
§ 68 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste

                        Unterabschnitt 2
                 Mitteilung an die Delegierten
§ 69 Mitteilung an die Delegierten

                        Unterabschnitt 3
            Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
            der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
             auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
§ 70 Stimmabgabe, Wahlvorgang

§ 71 Öffentliche Stimmauszählung
§ 72 Ermittlung der Gewählten

                        Unterabschnitt 4

            Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
            der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
             auf Grund nur eines Wahlvorschlags
§ 73 Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 74 Öffentliche Stimmauszählung

§ 75 Ermittlung der Gewählten

                        Unterabschnitt 5
            Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§ 76 Wahlniederschrift
§ 77 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-
     gung der Gewählten

§ 78 Aufbewahrung der Wahlakten

                            Te i l 2
         Abberufung von Aufsichtsrats-
         mitgliedern der Arbeitnehmer

                           Kapitel 1

                 Gemeinsame Vorschriften

§ 79 Einleitung des Abberufungsverfahrens

§ 80 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer

§ 81 Prüfung des Antrags auf Abberufung

§ 82 Anzuwendende Vorschriften
BGBl. 2005, Seite 2934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2934
                                Kapitel 2
              Abstimmung über die Abberufung
            eines in unmittelbarer Wahl gewählten
           Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 83    Abberufungsausschreiben, Wählerliste

§ 84    Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

                                Kapitel 3

              Abstimmung über die Abberufung

              eines durch Delegierte gewählten

           Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer

§ 85 Delegiertenliste
§ 86 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvor-
     stands an die Delegierten
§ 87 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

                                Kapitel 4

                           Ersatzmitglieder

§ 88 Ersatzmitglieder

                                 Te i l 3
               B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n
         für die Wahl und die Abberufung
            der Aufsichtsratsmitglieder
         d e r A r b e i t n e h m e r b e i Te i l n a h m e
       von Arbeitnehmern von Seebetrieben

                                Kapitel 1

                               Grundsatz
§ 89 Grundsatz

                                Kapitel 2
                     Wahl der Aufsichtsrats-
                   mitglieder der Arbeitnehmer

                            Abschnitt 1
         Einleitung der Wahl, Abstimmung
       über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
§ 90 Einleitung der Wahl
§ 91 Abstimmung über die Art der Wahl
§ 92 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor-
     schlägen

                            Abschnitt 2
            U n m i t t e l b a re Wa h l d e r
   Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

§ 93 Wahlausschreiben im Seebetrieb
§ 94 Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
     der Arbeitnehmer

                            Abschnitt 3

          Wa h l d e r A u f s i c h t s r a t s m i t g l i e d e
         der Arbeitnehmer durch Delegierte
§ 95 Wahl der Delegierten
§ 96 Wahlausschreiben in Seebetrieben

§ 97 Stimmabgabe der Arbeitnehmer von Seebetrieben
§ 98 Wahlniederschrift

                                Kapitel 3
                          Abberufung der
             Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

                            Abschnitt 1
                   G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t

    § 99 Gemeinsame Vorschrift

                            Abschnitt 2

            Abstimmung über die Abberufung

         eines in unmittelbarer Wahl gewählten

        Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
    § 100 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
    § 101 Stimmabgabe

                            Abschnitt 3
           Abstimmung über die Abberufung
           eines durch Delegierte gewählten
        Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer

    § 102 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die
          Delegierten
    § 103 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe
    § 104 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses

                                 Te i l 4

                  Erstmalige Anwendung,
                  Berechnung von Fristen
    § 105 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unterneh-
          men

    § 106 Berechnung von Fristen

                                Te i l 1
             Wahl der Aufsichtsrats-
           mitglieder der Arbeitnehmer

                               Kapitel 1
             Einleitung der Wahl, Abstimmung
           über die Art der Wahl, Wahlvorschläge

                           Abschnitt 1
                   Einleitung der Wahl

                                   §1
             Bekanntmachung der Unternehmen
      (1) Das herrschende Unternehmen teilt spätestens

    25 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amts-
    zeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
    nehmer den anderen Konzernunternehmen schriftlich
    mit, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu
    wählen sind. In der Mitteilung ist ferner anzugeben:
    1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu wäh-
       lenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
r
    2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der
       Arbeitnehmer;
    3. die Firmen und die Anschriften der Konzernunterneh-
       men und deren Betriebe sowie die Zahlen der in die-
       sen Unternehmen und Betrieben in der Regel
       beschäftigten Arbeitnehmer.
BGBl. 2005, Seite 2935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2935
   (2) Jedes Unternehmen macht die in Absatz 1 be-
zeichnete Mitteilung unverzüglich bekannt. Die Bekannt-
machung kann durch Aushang an einer oder mehreren
geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen

in den Betrieben des Unternehmens und durch Einsatz

der im Unternehmen vorhandenen Informations- und

Kommunikationstechnik erfolgen. Der Einsatz der Infor-
mations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig,
wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform
von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und
Vorkehrungen getroffen sind, damit nur das jeweilige

Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vor-

nehmen kann.

   (3) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglie-
der der Arbeitnehmer zu wählen sind, übersendet die Mit-
teilung nach Absatz 1 unverzüglich
1. dem Konzernbetriebsrat,
2. den Gesamtbetriebsräten,

3. den in den Unternehmen bestehenden Betriebsräten,
4. den in den Unternehmen vertretenen Gewerkschaf-
   ten,
5. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfas-
   sungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertre-
   tungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer.

Nehmen in einem Konzernunternehmen die Arbeitneh-
mer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) nach dieser
Verordnung an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsrä-
te mehrerer Unternehmen teil und beginnen die Amtszei-
ten dieser Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines Zeit-
raums von höchstens zwölf Monaten, so teilt dieses
Unternehmen dies unverzüglich nach der Bekanntma-
chung nach Absatz 2 den in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeich-
neten Arbeitnehmervertretungen mit.

                          §2

                    Wahlvorstände
  (1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung
der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses
obliegen dem Hauptwahlvorstand.
  (2) In den einzelnen Betrieben jedes Unternehmens
wird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien
des Hauptwahlvorstands durch Betriebswahlvorstände
durchgeführt.
   (3) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der
in § 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Ge-
schlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen
Verhältnis vertreten sein.

                          §3

                 Zusammensetzung

               des Hauptwahlvorstands

  (1) Der Hauptwahlvorstand besteht aus drei Mitglie-
dern. Die Arbeitnehmervertretungen, die nach Absatz 3
Mitglieder des Hauptwahlvorstands bestellen, können
die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungs-
gemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der
Hauptwahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von
Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Hauptwahlvor-
stands können nur Wahlberechtigte von Konzernunter-
nehmen sein.

  (2) Für jedes Mitglied des Hauptwahlvorstands kann
für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied be-
stellt werden.

  (3) Der Konzernbetriebsrat bestellt die Mitglieder des

Hauptwahlvorstands. Besteht kein Konzernbetriebsrat,

so werden diese Mitglieder des Hauptwahlvorstands

1. vom Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unterneh-
   mens oder, wenn in diesem nur ein Betriebsrat be-
   steht, vom Betriebsrat oder,

2. falls in dem herrschenden Unternehmen kein Be-

   triebsrat besteht, vom Gesamtbetriebsrat des nach

   der Zahl der Wahlberechtigten größten anderen Kon-
   zernunternehmens, in dem ein Betriebsrat besteht,
   oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat
   besteht, vom Betriebsrat bestellt oder,
3. falls in keinem Unternehmen ein Betriebsrat besteht,
   in einer Versammlung der in § 5 Abs. 5 des Gesetzes
   bezeichneten Arbeitnehmer des nach der Zahl der
   Wahlberechtigten größten Betriebs der Konzernunter-
   nehmen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
   gewählt.
Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebs-
verfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertre-
tung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer, so
erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.

                           §4
                  Zusammensetzung
              des Betriebswahlvorstands

   (1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitglie-
dern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhö-
hen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss aus
einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglie-

der des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberech-
tigte des Betriebs sein.
  (2) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann
für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied be-
stellt werden.
  (3) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebs-
wahlvorstands. Besteht kein Betriebsrat, so werden die in
Satz 1 bezeichneten Mitglieder des Betriebswahlvor-
stands in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gewählt.
  (4) Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 45 Wahlbe-
rechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der in § 1
bezeichneten Bekanntmachung kein Betriebswahlvor-
stand gebildet, so beauftragt der Hauptwahlvorstand für
diesen Betrieb den Betriebswahlvorstand eines anderen
Betriebs des Unternehmens mit der Wahrnehmung der

Aufgaben des Betriebswahlvorstands. Der beauftragte

Betriebswahlvorstand kann beschließen, dass in dem
Betrieb, für den kein Betriebswahlvorstand gebildet wor-
den ist, die Stimmabgabe bei den in den Kapiteln 1 und 2
bezeichneten Abstimmungen und Wahlen schriftlich
erfolgt. Im Fall des Satzes 2 erhalten die Wahlberechtig-
ten dieses Betriebs die in § 17 Abs. 1 bezeichneten
Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe, ohne dass
es eines Verlangens bedarf; die in den §§ 13 und 32
bezeichneten Ausschreiben sind um folgende Angaben
zu ergänzen:
BGBl. 2005, Seite 2936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2936
1. dass für den Betrieb die schriftliche Stimmabgabe
   beschlossen ist;

2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim

   Betriebswahlvorstand eingegangen sein müssen.

                            §5

                    Mitteilungspflicht

  (1) Der Hauptwahlvorstand teilt unverzüglich nach sei-

ner Bildung den Konzernunternehmen, den Betriebs-

wahlvorständen und den im Unternehmen vertretenen

Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder

und seine Anschrift mit. Gleichzeitig teilt er den Betriebs-

wahlvorständen mit, welche Gewerkschaften die Mittei-

lung erhalten haben.

  (2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach
seiner Bildung dem Hauptwahlvorstand schriftlich die
Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit. Gleich-

zeitig teilt er dem Hauptwahlvorstand mit, ob im Betrieb

Gewerkschaften vertreten sind, die die Mitteilung nach

Absatz 1 nicht erhalten haben.

                            §6

        Geschäftsführung der Wahlvorstände

  (1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.

   (2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Ge-

schäftsordnung geben. Der Hauptwahlvorstand kann
Wahlberechtigte von Konzernunternehmen und der Be-
triebswahlvorstand kann Wahlberechtigte des Betriebs
als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung heranziehen.
  (3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa-
cher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über jede Sit-
zung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzuneh-
men, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse ent-
hält. Mitglieder des Wahlvorstands, gegen deren Stim-
men ein Beschluss gefasst worden ist, können verlangen,
dass in der Niederschrift ihre abweichende Meinung ver-
merkt wird. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden
und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unter-
zeichnen; dies gilt auch für Bekanntmachungen, Aus-
schreiben und weitere Niederschriften des Wahlvor-
stands.

   (4) Bekanntmachungen des Wahlvorstands können
durch Aushang und durch Einsatz der im Betrieb vorhan-
denen Informations- und Kommunikationstechnik erfol-
gen. Der Aushang erfolgt an einer oder mehreren geeig-
neten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im
Betrieb. Er ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der
Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik
ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Be-
kanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis
erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit
nur der Wahlvorstand Änderungen der Bekanntmachung
vornehmen kann.

  (5) Die Konzernunternehmen haben die Wahlvorstän-
de bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und
ihnen den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung
zu stellen.
  (6) Die Wahlvorstände sollen dafür sorgen, dass aus-
ländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht
mächtig sind, rechtzeitig über den Anlass der Wahl, das

Wahlverfahren, die Abstimmungen, die Aufstellung der
Wählerliste und der Wahlvorschläge, den Wahlvorgang
und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet

werden.

                           §7

                       Wählerliste

  (1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach

seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten des

Betriebs (Wählerliste) auf. Die Wahlberechtigten sollen in

alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname

und Geburtsdatum aufgeführt werden. Das Aufstellen der

Wählerliste kann durch Einsatz der im Betrieb vorhande-

nen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen,

wenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Wahl-
vorstand Änderungen in der Wählerliste vornehmen
kann.

  (2) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorstän-

den alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen

zur Verfügung zu stellen.

  (3) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt
die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer

1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,

2. das 18. Lebensjahr vollendet oder
wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf

denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht, ändern.

  (4) An Wahlen und Abstimmungen können nur Arbeit-
nehmer teilnehmen, die in der Wählerliste eingetragen
sind.

                           §8
         Bekanntmachung über die Bildung
        der Wahlvorstände und die Wählerliste

   (1) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz
und diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss
der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu
ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wähler-
liste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht
enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an
geeigneter Stelle im Betrieb und durch Einsatz der im
Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikati-
onstechnik ermöglicht werden.

  (2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit
der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste
die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift sowie
die Anschrift des Hauptwahlvorstands bekannt. Die Be-
kanntmachung erfolgt vom Tag ihres Erlasses bis zum
Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf
der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag die-
ses Zeitraums. In der Bekanntmachung ist ferner anzuge-
ben:

1. das Datum ihres Erlasses;
2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,
   das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen
   können;
3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
   nur innerhalb von einer Woche seit Erlass der
   Bekanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvor-
BGBl. 2005, Seite 2937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2937
   stand eingelegt werden können; der letzte Tag der
   Frist ist anzugeben;
4. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergän-
   zungen der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche
   seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt
   werden können;
5. dass an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeitnehmer
   teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen
   sind.

                           §9
             Übersendung der Wählerliste

   (1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Haupt-
wahlvorstand unverzüglich eine Kopie der Wählerliste
und teilt ihm die Zahl der in der Regel im Betrieb beschäf-
tigten Arbeitnehmer mit.

  (2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und

Ergänzungen der Wählerliste dem Hauptwahlvorstand
unverzüglich mit.

                           § 10
                  Einsprüche gegen
            die Richtigkeit der Wählerliste
  (1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann Ein-
spruch eingelegt werden. Einsprüche gegen die Richtig-
keit der Wählerliste können nur innerhalb von einer
Woche seit Erlass der Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2
schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden.
Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der
Wählerliste können nur innerhalb von einer Woche seit
der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.

  (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüglich zu
entscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so wird die

Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahlvorstand teilt die

Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt

hat, unverzüglich schriftlich mit.

                     Abschnitt 2
    Abstimmung über die Art der Wahl

                           § 11

                   Bekanntmachung
  (1) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel ins-
gesamt nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt,
so erlässt der Hauptwahlvorstand unverzüglich nach
Übersendung der Wählerlisten eine Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;

2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in

   unmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn nicht die

   Wahlberechtigten die Wahl durch Delegierte beschlie-
   ßen;

3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein

   Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Wahl der

   Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Dele-
   gierte erfolgen soll, unterzeichnet sein muss;

4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit
   dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt
   schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht wer-
   den kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-
   gung an der Abstimmung erforderlich ist;
6. dass ein Beschluss über die Wahl der Aufsichtsrats-
   mitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte nur mit
   der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wer-
   den kann;
7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte
bereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit
der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-
mer noch nicht beendet ist, so muss die Bekanntma-
chung die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben ent-
halten.

   (2) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel ins-
gesamt mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt, so
erlässt der Hauptwahlvorstand zu dem in Absatz 1 Satz 1
bestimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung. Sie muss

folgende Angaben enthalten:

1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
   durch Delegierte gewählt werden, wenn nicht die
   Wahlberechtigten die unmittelbare Wahl beschließen;
3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein
   Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichts-
   ratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl
   gewählt werden sollen, unterzeichnet sein muss;
4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit
   dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt
   schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht wer-
   den kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-
   gung an der Abstimmung erforderlich ist;

6. dass ein Beschluss über die unmittelbare Wahl der

   Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit der

   Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden

   kann;
7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den
Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits ge-
wählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu
wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
noch nicht beendet ist.
  (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-
machung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen
schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die Bekanntma-
chung in den Betrieben zu erfolgen hat. Die Bekanntma-
chung durch den Betriebswahlvorstand erfolgt bis zu der
Bekanntmachung des Wahlausschreibens nach § 32
oder § 51. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der

Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses

Zeitraums.

  (4) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-
machung unverzüglich nach ihrem Erlass den Konzern-

unternehmen und den in diesen Unternehmen vertrete-

nen Gewerkschaften.

                          § 12

               Antrag auf Abstimmung
  (1) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel ins-
gesamt nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt,
BGBl. 2005, Seite 2938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2938
so kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch

Delegierte erfolgen soll, gestellt werden. Wenn die in § 11

Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,

ist Absatz 2 anzuwenden.

   (2) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel ins-
gesamt mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt, so
kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Auf-
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer
Wahl gewählt werden sollen, gestellt werden; dies gilt
auch, wenn die in § 11 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen.

  (3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei

Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 11

bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvor-

stand einzureichen. Der Hauptwahlvorstand prüft unver-

züglich nach Eingang eines Antrags dessen Gültigkeit.

  (4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von

mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten

unterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden ist.

  (5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvor-
stand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher
nicht benannt ist, dem an erster Stelle Unterzeichnenden
schriftlich mit.

                             § 13
              Abstimmungsausschreiben
  (1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 12 vor, so erlässt
der Hauptwahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungs-
ausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei
Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abstim-
mungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.

  (2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende

Angaben enthalten:

1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;

2. den Inhalt des Antrags;

3. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilneh-
   men können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
4. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-
   gung an der Abstimmung erforderlich ist;
5. dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der abgege-
   benen Stimmen gefasst werden kann;

6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
   (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Abstim-
mungsausschreiben den Betriebswahlvorständen und
teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab das
Abstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt zu
machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das
Abstimmungsausschreiben um die folgenden Angaben:
1. Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen
   Stimmauszählung;

2. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
   Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe
   und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach
   § 17 Abs. 3 beschlossen ist;
3. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegen-
   über dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;

4. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

  (4) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstim-

mungsausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabga-

be bekannt und vermerkt auf dem Abstimmungsaus-

schreiben den ersten und den letzten Tag der Bekannt-
machung. § 11 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

                           § 14

                     Stimmabgabe
  (1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den
Antrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten
enthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen. Soll

die Stimme für den Antrag abgegeben werden, so ist das

vorgedruckte „Ja“, andernfalls das vorgedruckte „Nein“

anzukreuzen. Die Stimmzettel für die Abstimmung müs-

sen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit

und Beschriftung haben.

   (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzet-

tel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen.

  (3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal
versehen sind oder aus denen sich ein eindeutiger Wille
nicht ergibt oder die andere als die in Absatz 1 bezeich-
neten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen
enthalten, sind ungültig.

                           § 15
                 Abstimmungsvorgang
  (1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkeh-
rungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der
Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereit-
stellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sor-
gen. Die Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand ver-
schlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfe-

nen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können,

ohne dass die Urne geöffnet wird.

  (2) Während der Abstimmung müssen mindestens
zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum
anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die
Anwesenheit eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands
und eines Wahlhelfers.
   (3) Die abstimmende Person kennzeichnet ihren
Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in der Weise,
dass ihre Stimme nicht erkennbar ist. Danach gibt sie
ihren Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in
die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wähler-
liste vermerkt worden ist.
   (4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmab-
gabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrau-
ens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich
sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Personen,
die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvor-
stands sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung
herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich
auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmab-
gabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit
dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheim-
haltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe-
leistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4
gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wähler.
  (5) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder erfolgt
die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Abschluss
BGBl. 2005, Seite 2939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2939
der Stimmabgabe, so hat der Betriebswahlvorstand für
die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und
aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von

Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses

unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Abstimmung
oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszäh-
lung hat sich der Betriebswahlvorstand davon zu über-
zeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.

                          § 16

               Einsatz von Wahlgeräten

   (1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können

an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte

eingesetzt werden. § 15 gilt entsprechend. Die Wahlgerä-
te müssen auf Grund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 und 3
der Bundeswahlgeräteverordnung für die Abstimmungen
und Wahlen geeignet sein, für die sie eingesetzt werden

und den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten ent-

sprechen, soweit diese nicht besondere Regelungen für
Bundeswahlen enthalten. Jedem Wahlgerät muss eine
Bedienungsanleitung und eine Baugleichheitserklärung
entsprechend § 2 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteverord-

nung beigefügt sein.

  (2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn
hierüber Einvernehmen zwischen dem Hauptwahlvor-
stand und der Unternehmensleitung erzielt worden ist.

                          § 17

                 Voraussetzungen
           der schriftlichen Stimmabgabe

   (1) Abstimmungsberechtigten, die im Zeitpunkt der
Abstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert
sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Be-
triebswahlvorstand auf ihr Verlangen

1. das Abstimmungsausschreiben,
2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

3. eine vorgedruckte, von der abstimmenden Person
   abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem
   Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der
   Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist,
   sowie
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
   Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen
   und die Anschrift des Abstimmungsberechtigten
   sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-

vorstand soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein

Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimm-
abgabe (§ 18 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der
Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder
die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.

   (2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Be-

triebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der

Abstimmung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsver-

hältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend
sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telear-
beit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in
Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines
Verlangens der Abstimmungsberechtigten bedarf.

  (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche
Stimmabgabe beschließen

1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit

   vom Hauptbetrieb entfernt sind,

2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Abstimmungs-
   berechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach
   Absatz 2 berechtigt ist und in denen die verbleibende
   Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Abstim-
   mungsberechtigte ausmacht.

Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

  (4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Betriebs-

wahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeich-

neten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.

                           § 18

                       Verfahren

          bei der schriftlichen Stimmabgabe

  (1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die
abstimmende Person

1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-

   net und so faltet und in dem zugehörigen Wahlum-
   schlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach
   Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist;

2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts
   und des Datums unterschreibt und

3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorge-
   druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt
   und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-
   wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor
   Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

   (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öff-
net der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die
bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und
entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorge-
druckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe
ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahl-
vorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die
Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne.
Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekenn-
zeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag
in die Wahlurne gelegt.
   (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be-
triebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-
punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des
Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der

Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl

nicht angefochten worden ist.

                           § 19

             Öffentliche Stimmauszählung

  (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe

zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen

aus.

   (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Be-
triebswahlvorstand die Stimmzettel und stellt fest, wie
viele Stimmen für und wie viele Stimmen gegen den
Antrag abgegeben worden sind.
BGBl. 2005, Seite 2940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2940
   (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzet-
tel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehre-

ren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne,
werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie voll-
ständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.
  (4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebs-
wahlvorstand durch Ablesen der Zählwerke die Zahl der
für den Antrag und die Zahl der gegen den Antrag abge-
gebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stim-
men fest.

                          § 20

              Abstimmungsniederschrift
              des Betriebswahlvorstands
 (1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebs-
wahlvorstand in einer Niederschrift fest:
1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;
5. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
6. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stim-
   men;

7. besondere während der Abstimmung eingetretene
   Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
  (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich
dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich
oder durch Boten die Abstimmungsniederschrift.

                          § 21
   Feststellung des Abstimmungsergebnisses,
Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands
  Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Abstim-
mungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das
Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift
fest:

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;
4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
6. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stim-
   men;
7. das Abstimmungsergebnis;

8. besondere während der Abstimmung eingetretene
   Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

                          § 22

                  Bekanntmachung
            des Abstimmungsergebnisses

   Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungs-

ergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebs-
wahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die
Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Ab-
stimmungsausschreiben bekannt.

                    Abschnitt 3

                 Wahlvorschläge

                    Unterabschnitt 1
                    Wahlvorschläge,
               Prüfung, Bekanntmachung

                          § 23

                Bekanntmachung über
        die Einreichung von Wahlvorschlägen

  (1) Der Hauptwahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der
Bekanntmachung nach § 11 eine Bekanntmachung über
die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekannt-
machung muss folgende Angaben enthalten:
 1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
 2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder
    der Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmit-

    gliedern der Arbeitnehmer und Aufsichtsratsmitglie-
    dern, die Vertreter von Gewerkschaften sind;
 3. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsrats-
    mitglieder der Arbeitnehmer beim Hauptwahlvor-
    stand innerhalb von sechs Wochen seit dem für die
    Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich
    eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist
    ist anzugeben;
 4. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein
    Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder der
    Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss;
 5. dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder,
    die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur von einer
    Gewerkschaft eingereicht werden kann, die in einem
    Konzernunternehmen vertreten ist;
 6. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der
    Arbeitnehmer nur ein Wahlvorschlag gemacht wird,
    die Anzahl der Bewerber in diesem Wahlvorschlag
    doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der Auf-
    sichtsratsmitglieder, die auf die Arbeitnehmer ent-

    fällt;

 7. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Ver-
    treter von Gewerkschaften sind, nur ein Wahlvor-
    schlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerber in
    diesem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch
    sein muss wie die Zahl der zu wählenden Vertreter
    von Gewerkschaften;
 8. dass in jedem Wahlvorschlag für jeden Bewerber ein
    Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wer-
    den kann;

 9. dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das
    zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied
    gewählt ist;

10. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.

  (2) Der Hauptwahlvorstand kann die Bekanntmachun-
gen nach Absatz 1 und § 11 in einer Bekanntmachung

zusammenfassen.

  (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-
machung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen
schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den
BGBl. 2005, Seite 2941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2941
Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahl-
vorstand ergänzt die Bekanntmachung um die folgenden
Angaben:

1. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,
   das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen
   können;
2. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-
   schlägen Kenntnis erlangen können;

3. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegen-
   über dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
4. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

   (4) Der Betriebswahlvorstand macht die Bekanntma-
chung bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmit-
glieder bekannt. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf
der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag der
Bekanntmachung.

  (5) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-
machung unverzüglich nach ihrem Erlass den Konzern-
unternehmen und den in diesen Unternehmen vertrete-
nen Gewerkschaften.

                          § 24
          Wahlvorschläge der Arbeitnehmer
  (1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge
machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel
oder 100 der Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

   (2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs
Wochen seit dem für die Bekanntmachung über die Ein-
reichung von Wahlvorschlägen bestimmten Zeitpunkt
beim Hauptwahlvorstand schriftlich einzureichen.

  (3) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag ein-
gereicht, so muss die Anzahl der Bewerber in diesem
Wahlvorschlag doppelt so hoch sein wie die Zahl der in
dem Wahlgang zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder.

  (4) Wahlgang im Sinne dieses Kapitels ist
1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-
   mer,
2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von
   Gewerkschaften sind.

  (5) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in
erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer
und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburts-
datum, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb
aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber
zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche
Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl anneh-
men werden, sind beizufügen.

   (6) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unterzeich-
nenden als Vorschlagsvertreter bestimmt werden. Dieser
ist berechtigt und verpflichtet, dem Hauptwahlvorstand
die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen
Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Ent-
scheidungen des Hauptwahlvorstands entgegenzuneh-
men. Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich bestimmt
worden, so wird der an erster Stelle Unterzeichnende als
Vorschlagsvertreter angesehen.

   (7) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur
auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter meh-
rere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Auffor-
derung des Hauptwahlvorstands innerhalb einer ange-
messenen Frist, spätestens jedoch innerhalb einer
Woche zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.
Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein
Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag
gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestri-
chen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben
Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig einge-
reicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf wel-
chem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.

  (8) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag
vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schriftli-
chen Zustimmung (Absatz 5 Satz 2) auf mehreren Wahl-
vorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des
Hauptwahlvorstands innerhalb einer Woche zu erklären,
welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die frist-
gerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen
Wahlvorschlägen zu streichen.

                          § 25
        Wahlvorschläge der Gewerkschaften
  (1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertre-
ter von Gewerkschaften sind, können die Gewerkschaf-
ten Wahlvorschläge machen, die in Konzernunternehmen
vertreten sind.

  (2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von
einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten dieser Ge-
werkschaft unterzeichnet sein. § 24 Abs. 2, 4, 5 und 8 ist
entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvorschlag
eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerber mindes-
tens doppelt so hoch sein wie die Zahl der zu wählenden
Vertreter von Gewerkschaften.

  (3) § 24 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in
Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Beauftragte gilt als Vor-
schlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann einen anderen
als den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Beauftragten als
Vorschlagsvertreter benennen.

                          § 26

         Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder

  (1) In jedem Wahlvorschlag kann für jeden Bewerber
ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wer-
den. Für jeden Bewerber kann nur ein Ersatzmitglied vor-
geschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht sowohl als
Mitglied als auch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats
vorgeschlagen werden. § 24 Abs. 8 ist entsprechend
anzuwenden.

   (2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem
Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vorna-
me, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unternehmen
und Betrieb neben dem Bewerber aufzuführen, für den es
als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird.
In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als
Mitglied und wer als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vor-
geschlagen wird. § 24 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
BGBl. 2005, Seite 2942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2942
                    Unterabschnitt 2
                   Prüfung und
         Bekanntmachung der Wahlvorschläge

                           § 27
             Prüfung der Wahlvorschläge

  (1) Der Hauptwahlvorstand bestätigt dem Vorschlags-
vertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des
Wahlvorschlags.

  (2) Der Hauptwahlvorstand bezeichnet den Wahlvor-
schlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist,
mit Familienname und Vorname des an erster Stelle be-
nannten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvor-
schlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstan-
dung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe
der Gründe zu unterrichten.

                           § 28

              Ungültige Wahlvorschläge
  (1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;
2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihen-
   folge aufgeführt sind;
3. die nicht die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 bezeich-
   nete Zahl von Bewerbern enthalten;

4. der Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht

   die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;

5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem hierzu
   bevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sind.
  (2) Wahlvorschläge,

1. in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 5
   Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;
2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung
   der Bewerber nach § 24 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt
   sind;
3. die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 7 nicht
   mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufwei-
   sen;

sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie bean-
standet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche

seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

                           § 29

             Nachfrist für Wahlvorschläge
   (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahl-
vorschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein
gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Haupt-

wahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und
setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung
von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss
folgende Angaben enthalten:
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2. dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag
   eingereicht worden ist;

3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von
   einer Woche seit dem für die Bekanntmachung
   bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvor-

   stand eingereicht werden können; der letzte Tag der
   Frist ist anzugeben;
4. dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn min-
   destens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird;
5. dass, soweit kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht
   wird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das
   Gericht bestellt werden können.

  (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl-
gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht
der Hauptwahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der
Wahlgang nicht stattfindet.

  (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1
und 2 ist § 23 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

                            § 30
        Bekanntmachung der Wahlvorschläge
   (1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Auf-

sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind,
mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der
Hauptwahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in
§ 24 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Satz 1 bezeich-
neten Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern,
die den eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden
(Wahlvorschlag 1, 2 usw.).
  (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der
Stimmabgabe sind die gültigen Wahlvorschläge in den
Betrieben bekannt zu machen. Der Hauptwahlvorstand

übersendet die gültigen Wahlvorschläge den Betriebs-

wahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt
mit, von dem ab die Wahlvorschläge in den Betrieben
bekannt zu machen sind. Jeder Betriebswahlvorstand
macht die Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt,
bekannt; § 23 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-
den.

                     Abschnitt 4
        A n z u w e n d e n d e Vo r s c h r i f t e n

                            § 31

             Anzuwendende Vorschriften
   (1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

in unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das wei-
tere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.

  (2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere
Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.

                         Kapitel 2

              Unmittelbare Wahl der

     Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

                     Abschnitt 1
                Wahlausschreiben

                            § 32

                   Wahlausschreiben
  (1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so
BGBl. 2005, Seite 2943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2943
erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es
muss folgende Angaben enthalten:

1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;

2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
   von allen Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl zu
   wählen sind;
3. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-
   nehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste ein-
   getragen sind;

4. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht
   werden können;

5. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden
   ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksich-
   tigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind;

6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe für die Wahl
   der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.

  (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Wahlaus-
schreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen
schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab es in den Betrie-
ben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand
ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden Anga-
ben:
1. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-
   schlägen Kenntnis erlangen können;
2. Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen
   Stimmauszählung;
3. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
   Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe
   und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach
   § 41 Abs. 3 beschlossen ist;
4. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegen-
   über dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
5. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 23
Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

                     Abschnitt 2

            Durchführung der Wahl

                    Unterabschnitt 1
         Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
         der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
          auf Grund mehrerer Wahlvorschläge

                           § 33

             Stimmabgabe, Wahlvorgang
   (1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-
glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen
Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann
der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvor-
schläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abga-

be von Stimmzetteln. Der Begriff des Wahlgangs im
Sinne dieses Kapitels bestimmt sich nach § 24 Abs. 4.

  (2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge
auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ord-
nungsnummern sowie unter Angabe der an erster und

zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname,
Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Be-
trieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen,

die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das
Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe
enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt wer-
den kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang
Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe,
Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die
Stimmzettel, die für einen Wahlgang Verwendung finden,
müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorge-
sehenen Stimmzetteln in der Farbe unterscheiden.

   (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzet-
tel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen.

  (4) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten
Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel
hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind
die §§ 15 und 16 entsprechend anzuwenden; die Stimm-
abgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang geson-
dert zu vermerken.

  (5) Ungültig sind Stimmzettel,
1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist;

2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
   einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

                           § 34
             Öffentliche Stimmauszählung
  (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen
aus.
   (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Be-
triebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden
Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfal-
lenden Stimmen zusammen.

   (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzet-
tel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehre-
ren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne,

werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie voll-
ständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.
  (4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 ent-
sprechend.

                           § 35

    Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

  (1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der
Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden
Wahlgang gesondert fest:
1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent-
   fallenden Stimmen;

6. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
   fälle oder sonstige Ereignisse.
BGBl. 2005, Seite 2944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2944
  (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich
nach der Stimmauszählung dem Hauptwahlvorstand ein-
geschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Wahl-
niederschrift.
  (3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der
Stimmauszählung bekannt.

                          § 36

               Ermittlung der Gewählten
  (1) Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahl-
niederschriften der Betriebswahlvorstände das Wahler-
gebnis.

  (2) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä-

gen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe
nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.
geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei-
henweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen,
bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr

entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden
so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach
geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder
zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze
zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die
niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehre-
re Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das
Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.

  (3) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber ent-
hält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die
überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen
der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.
   (4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel-
nen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge
ihrer Benennung.
  (5) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem Wahl-
vorschlag neben dem gewählten Bewerber aufgeführte
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

                    Unterabschnitt 2
         Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
         der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
          auf Grund nur eines Wahlvorschlags

                          § 37
             Stimmabgabe, Wahlvorgang
   (1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-
glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen
Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der
Wähler seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag

aufgeführten Bewerber abgeben. Eine gesonderte
Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist
nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe
von Stimmzetteln.
  (2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf den
Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname,
Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb unterein-
ander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem
Wahlvorschlag benannt sind. Ist zusammen mit einem
Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen
worden, so ist das Ersatzmitglied auf den Stimmzetteln
neben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entspre-

chend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe
enthalten, wie viele Bewerber der Wähler ankreuzen
kann. § 33 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist anzuwen-
den.
  (3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm Gewählten
durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgese-
henen Stellen. Es dürfen nicht mehr Bewerber ange-
kreuzt werden, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-
der zu wählen sind. § 33 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
  (4) Ungültig sind Stimmzettel,

1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in dem
   Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind;

2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;

3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
   einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

                           § 38

             Öffentliche Stimmauszählung
  (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen
aus.

   (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Be-
triebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden
Wahlgang gesondert die auf jeden Bewerber entfallen-
den Stimmen zusammen. Bei der Auszählung ist die Gül-
tigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ist auf einem Stimmzet-
tel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als
eine Stimme.
  (3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 ent-
sprechend.

                           § 39
    Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

   Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Be-
triebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahl-
gang gesondert fest:
1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
3. die Zahl der gültigen Stimmen;
4. die Zahl der ungültigen Stimmen;
5. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallen-
   den Stimmen;
6. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
   fälle oder sonstige Ereignisse.

§ 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

                           § 40
               Ermittlung der Gewählten
   Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlnie-
derschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der
auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen. Ge-
wählt sind so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Auf-
sichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfol-
ge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Los. § 36 Abs. 5 ist anzuwen-
den.
BGBl. 2005, Seite 2945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2945
                    Unterabschnitt 3

                Schriftliche Stimmabgabe

                           § 41

                   Voraussetzungen

  (1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl
wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine
Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvor-
stand auf sein Verlangen
1. das Wahlausschreiben,

2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berech-

   tigt ist, gesondert

   a) die Wahlvorschläge,
   b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

3. eine vorgedruckte, von dem Wähler abzugebende
   Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvor-
   stand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persön-
   lich gekennzeichnet worden ist, sowie
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
   Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen
   und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den
   Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-
vorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt
über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
(§ 42 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Be-
triebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die
Übersendung der Unterlagen für jeden Wahlgang geson-
dert in der Wählerliste.
   (2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-
stand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach
der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraus-
sichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbe-
sondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit
Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten
Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlbe-
rechtigten bedarf.
  (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche
Stimmabgabe beschließen
1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit
   vom Hauptbetrieb entfernt sind,

2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtig-
   ten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2
   berechtigt ist und in denen die verbleibende Minder-
   heit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte aus-

   macht.

Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

  (4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Betriebs-
wahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeich-
neten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.

                           § 42
            Verfahren bei der Stimmabgabe
 (1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der
Wähler
1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
   net und so faltet und in den zugehörigen Wahlum-

   schlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst
   nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar

   ist,

2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts
   und des Datums unterschreibt und

3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorge-
   druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt
   und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-
   wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor
   Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
  (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öff-
net der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die

bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und

entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorge-
druckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe
ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahl-
vorstand die Stimmabgabe für jeden Wahlgang geson-
dert in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und
legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in
einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimm-
zettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne
gelegt.
   (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be-
triebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-
punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des
Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl
nicht angefochten worden ist.

                    Unterabschnitt 4
         Wahlniederschrift, Benachrichtigungen

                           § 43
                   Wahlniederschrift

  Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-
wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang
gesondert fest:
1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
3. die Zahl der gültigen Stimmen;
4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen
   Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechne-
   ten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor-
   schläge;

6. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen

   Bewerber entfallenden Stimmen;

7. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
8. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglie-
   der gewählten Ersatzmitglieder;

9. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
   fälle oder sonstige Ereignisse.

                           § 44
       Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
          Benachrichtigung der Gewählten
  (1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahler-
gebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahl-
BGBl. 2005, Seite 2946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2946
vorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das
Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüg-
lich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

  (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand
die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt
das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den
Unternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl teilge-
nommen haben, und den in diesen Unternehmen vertre-
tenen Gewerkschaften.

                          § 45

            Aufbewahrung der Wahlakten

  Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvor-
stand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in
dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer gewählt worden sind. Dieses Unternehmen
bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf
Jahren auf.

                       Kapitel 3
          Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
         der Arbeitnehmer durch Delegierte

                    Abschnitt 1

             Wahl der Delegierten

                    Unterabschnitt 1

            Delegierte mit Mehrfachmandat

                          § 46

            Delegierte, die für die Wahl
           von Aufsichtsratsmitgliedern
       mehrerer Unternehmen gewählt werden

  Nehmen die Arbeitnehmer eines abhängigen Konzern-
unternehmens nach dieser Verordnung durch Delegierte
an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer
herrschender Unternehmen teil und beginnen die Amts-
zeiten dieser Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines
Zeitraums von höchstens zwölf Monaten, so können die
Betriebswahlvorstände des abhängigen Unternehmens
beschließen, dass in diesem Unternehmen für die Teil-
nahme an den Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der
herrschenden Unternehmen, sofern diese durch Dele-
gierte zu wählen sind, Delegierte nur einmal gewählt wer-
den (Delegierte mit Mehrfachmandat). Der Beschluss
kann nur vor Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl
der Delegierten gefasst werden.

                          § 47
      Keine Wahl von Delegierten, soweit im
   Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits
  Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden
  (1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
durch Delegierte zu wählen, so findet eine Wahl von Dele-
gierten nicht statt, soweit nach § 46 Satz 1 für die Wahl
der Aufsichtsratsmitglieder eines anderen Unternehmens
bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden.

  (2) Der Betriebswahlvorstand des in § 46 Satz 1 be-
zeichneten abhängigen Unternehmens erlässt hierüber

eine Bekanntmachung. Besteht das Unternehmen aus
mehreren Betrieben, so erlässt der Hauptwahlvorstand
die Bekanntmachung und übersendet sie den Betriebs-
wahlvorständen. § 23 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

                    Unterabschnitt 2
                   Einleitung der Wahl

                          § 48

         Errechnung der Zahl der Delegierten

  (1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so teilt
der Hauptwahlvorstand dies den Betriebswahlvorstän-
den mit. In der Mitteilung bestimmt der Hauptwahlvor-
stand den Zeitpunkt, bis zu dem ihm jeder Betriebswahl-
vorstand das Ergebnis der Wahl der Delegierten mitzutei-
len hat.

   (2) Jeder Hauptwahlvorstand errechnet anhand der
ihm von den Betriebswahlvorständen zugesandten Wäh-
lerlisten für jeden Betrieb gesondert die Zahl der in dem
Betrieb zu wählenden Delegierten.
  (3) Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb zu
wählenden Delegierten wird die Zahl der Wahlberechtig-
ten des Betriebs durch 90 geteilt. Teilzahlen werden voll
gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl
betragen.

  (4) Ergibt die Errechnung nach Absatz 3 in einem
Betrieb mehr als

1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wäh-
   lenden Delegierten auf die Hälfte; diese Delegierten
   erhalten je zwei Stimmen;

2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wäh-
   lenden Delegierten auf ein Drittel; diese Delegierten
   erhalten je drei Stimmen;

3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wäh-
   lenden Delegierten auf ein Viertel; diese Delegierten
   erhalten je vier Stimmen;

4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
   wählenden Delegierten auf ein Fünftel; diese Delegier-
   ten erhalten je fünf Stimmen;
5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
   wählenden Delegierten auf ein Sechstel; diese Dele-
   gierten erhalten je sechs Stimmen;

6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
   wählenden Delegierten auf ein Siebtel; diese Delegier-
   ten erhalten je sieben Stimmen.
Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die
Hälfte der vollen Zahl betragen.

                          § 49
                  Zuordnung von
        Arbeitnehmern zu anderen Betrieben
   (1) Entfällt nach § 48 auf die Arbeitnehmer eines Be-
triebs kein Delegierter, so streicht der Hauptwahlvorstand
diese Arbeitnehmer in der ihm vorliegenden Kopie der
Wählerliste des Betriebs.

  (2) Der Hauptwahlvorstand stellt fest, ob die nach Ab-
satz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs zu streichenden
Arbeitnehmer für die Wahl der Delegierten nach § 9
BGBl. 2005, Seite 2947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2947
Abs. 2 des Gesetzes als Arbeitnehmer des Betriebs der
Hauptniederlassung des Unternehmens oder als Arbeit-
nehmer des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten
Betriebs des Unternehmens gelten. Der Hauptwahlvor-
stand nimmt diese Arbeitnehmer in die ihm vorliegende
Kopie der Wählerliste des Betriebs auf, als dessen Arbeit-

nehmer sie für die Wahl der Delegierten gelten. Nach der

Zuordnung ist die Zahl der Delegierten der betroffenen

Betriebe neu zu errechnen (§ 48).

                           § 50

        Mitteilungen des Hauptwahlvorstands

  (1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Betriebswahl-
vorstand unverzüglich nach der Errechnung der Zahl der
Delegierten (§ 48) oder, falls eine Zuordnung (§ 49 Abs. 2)
zu einem anderen Betrieb erfolgt ist, unverzüglich nach
der Feststellung über diese Zuordnung mit:

1. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
   durch Delegierte zu wählen sind;
2. einen Beschluss darüber, dass die zu wählenden
   Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmit-
   glieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teil-
   nehmen sollen; die anderen Unternehmen sind anzu-
   geben;

3. die Zahl der zu wählenden Delegierten;
4. die Familiennamen und Vornamen der Arbeitnehmer,
   die nach § 49 Abs. 1 aus der Wählerliste des Betriebs
   zu streichen sind, sowie den Betrieb, dem sie zuge-
   ordnet worden sind;

5. die Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der
   Arbeitnehmer, die nach § 49 Abs. 2 Satz 1 und 2 in die
   Wählerliste des Betriebs aufzunehmen sind, sowie
   den Betrieb, aus dessen Wählerliste sie gestrichen

   worden sind;

6. den Zeitpunkt, bis zu dem jeder Betriebswahlvorstand
   dem Hauptwahlvorstand das Ergebnis der Wahl der
   Delegierten mitzuteilen hat.

  (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet dem Betriebs-
wahlvorstand eines Betriebs, aus dessen Wählerliste
Wahlberechtigte zu streichen sind, unverzüglich eine
Kopie seiner Mitteilung (Absatz 1 Nr. 5) an den Betriebs-
wahlvorstand des Betriebs, dem diese Wahlberechtigten
zugeordnet sind. Der Betriebswahlvorstand des Betriebs,
aus dessen Wählerliste Wahlberechtigte zu streichen
sind, und der Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem
diese Wahlberechtigten zugeordnet sind, machen die in
Absatz 1 Nr. 5 bezeichnete Mitteilung in gleicher Weise
bekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der Dele-
gierten (§ 51).

                           § 51

   Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
  Unverzüglich nach Eingang der in § 50 bezeichneten
Mitteilung erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlaus-
schreiben für die Wahl der Delegierten. Es muss folgende
Angaben enthalten:

 1. das Datum seines Erlasses;

 2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
    durch Delegierte zu wählen sind;

 3. ob die Betriebswahlvorstände nach § 46 beschlos-
    sen haben, dass die zu wählenden Delegierten auch
    an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
    nehmer anderer Unternehmen teilnehmen sollen; die
    anderen Unternehmen sind anzugeben;

 4. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-

    nehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste

    eingetragen sind;

 5. dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten
    gewählt werden;

 6. die Zahl der zu wählenden Delegierten;

 7. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten
    innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlaus-
    schreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand
    eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist
    ist anzugeben;

 8. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein
    Wahlvorschlag für Delegierte unterzeichnet sein
    muss;
 9. dass die Anzahl der Bewerber in jedem Wahlvor-
    schlag mindestens doppelt so hoch sein soll wie die
    Zahl der zu wählenden Delegierten;

10. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebun-
    den ist und dass nur solche Wahlvorschläge berück-
    sichtigt werden dürfen, die fristgerecht beim Be-
    triebswahlvorstand eingereicht sind;
11. dass, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag einge-
    reicht wird, so viele der darin aufgeführten Bewerber
    in der angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten,
    wie Delegierte zu wählen sind;

12. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-
    schlägen Kenntnis erlangen können;

13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der

    Delegierten;
14. den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmauszäh-
    lung;

15. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
    Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetrie-
    be und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe
    nach § 61 Abs. 3 beschlossen ist;

16. dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die
    Wahl der Delegierten und sonstige Erklärungen
    gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben
    sind;
17. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 23
Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

                    Unterabschnitt 3

             Wahlvorschläge für Delegierte

                          § 52

          Einreichung von Wahlvorschlägen
   (1) Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberech-
tigten des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahl-

vorschlag für Delegierte muss von einem Zwanzigstel
oder 50 der Wahlberechtigten des Betriebs unterzeichnet
sein. Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei
BGBl. 2005, Seite 2948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2948
Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl
der Delegierten beim Betriebswahlvorstand schriftlich
einzureichen. Die Anzahl der Bewerber in jedem Wahlvor-
schlag soll mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl
der zu wählenden Delegierten.

   (2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in
erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer
und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburts-
datum und Art der Beschäftigung aufzuführen. Die
schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in
den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung,
dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden,

sind beizufügen.

   (3) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unterzeich-
nenden als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden. Die-
ser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvor-
stand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforder-
lichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und
Entscheidungen des Betriebswahlvorstands entgegen-
zunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich be-

stimmt worden, so wird der an erster Stelle Unterzeich-
nende als Vorschlagsvertreter angesehen.
   (4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur
auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter meh-
rere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Auffor-
derung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer ange-
messenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei
Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht-
erhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird
sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag
gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestri-

chen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben

Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig einge-
reicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf wel-
chem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.

  (5) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag

vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schriftli-
chen Zustimmung (Absatz 2 Satz 2) auf mehreren Wahl-
vorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des
Betriebswahlvorstands innerhalb von drei Arbeitstagen
zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unter-
bleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf
sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.

                           § 53
             Prüfung der Wahlvorschläge
  (1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vor-
schlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung
des Wahlvorschlags.

   (2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahl-
vorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen
ist, mit Familienname und Vorname des an erster Stelle
benannten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvor-
schlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstan-
dung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe
der Gründe zu unterrichten.

                           § 54

              Ungültige Wahlvorschläge

  (1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;

2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihen-
   folge aufgeführt sind;
3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von
   Unterschriften aufweisen.

  (2) Wahlvorschläge,

1. in denen die Bewerber nicht in der in § 52 Abs. 2
   Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;
2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung
   der Bewerber nach § 52 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt
   sind;

3. die infolge von Streichungen gemäß § 52 Abs. 4 nicht

   mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufwei-
   sen;
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie bean-
standet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei
Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden
sind.

                           § 55

             Nachfrist für Wahlvorschläge
   (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahl-
vorschlägen bestimmten Frist kein gültiger Wahlvor-
schlag eingereicht, so erlässt der Betriebswahlvorstand
unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nach-
frist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvor-
schlägen fest. Die Bekanntmachung muss folgende An-
gaben enthalten:
1. das Datum ihres Erlasses;

2. dass kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden

   ist;

3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von
   einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schrift-
   lich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden

   können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben.

  (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl-
gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht
der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass
die Wahl von Delegierten insoweit nicht stattfindet.
  (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1
und 2 ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

                           § 56
        Bekanntmachung der Wahlvorschläge
  (1) Sind mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so er-
mittelt der Betriebswahlvorstand durch das Los nach
Ablauf der in § 52 Abs. 1 Satz 3, § 54 Abs. 2 und § 55
Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge der
Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahlvor-
schlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.). Die
Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung recht-
zeitig einzuladen.

  (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der
Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gülti-
gen Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das
Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten. Liegt nur

ein gültiger Wahlvorschlag vor, so weist der Betriebs-
wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass
so viele der darin aufgeführten Bewerber in der angege-

benen Reihenfolge als gewählt gelten, wie Delegierte zu
wählen sind.
BGBl. 2005, Seite 2949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2949
                     Unterabschnitt 4
                  Wahl von Delegierten
           auf Grund mehrerer Wahlvorschläge

                            § 57
              Stimmabgabe, Wahlvorgang
  (1) Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so
kann der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahl-
vorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch
Abgabe von Stimmzetteln.
  (2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge
auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ord-
nungsnummern sowie unter Angabe der an erster und
zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname,
Vorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzu-
führen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort
versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die
Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein
Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die Stimmzettel
müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffen-
heit und Beschriftung haben.
  (3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten
Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel

hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind

die §§ 15 und 16 entsprechend anzuwenden; die Stimm-

abgabe ist in der Wählerliste zu vermerken.

  (4) Ungültig sind Stimmzettel,

1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist;
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;

3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;

4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,

   einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

                            § 58
             Öffentliche Stimmauszählung

  (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen
aus.

   (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Be-
triebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf
jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.
   (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzet-
tel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehre-
ren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne,
werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie voll-
ständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.
  (4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 ent-
sprechend.

                            § 59
               Ermittlung der Gewählten

   (1) Die den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen

Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander ge-

stellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermit-

telten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter

den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teil-
zahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von
Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter
den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst-

zahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie
Delegierte zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so
viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen.
Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl
auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so ent-
scheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag die-
ser Sitz zufällt.
  (2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber ent-
hält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die
überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen
der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.
   (3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel-
nen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge
ihrer Benennung.

                    Unterabschnitt 5

               Ermittlung von Delegierten
         bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags

                          § 60
             Ermittlung von Delegierten
       bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags

  (1) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so gelten

so viele der darin aufgeführten Bewerber in der im Wahl-

vorschlag angegebenen Reihenfolge als gewählt, wie

Delegierte zu wählen sind.

  (2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach
Abschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Dele-
gierten nach Absatz 1 als gewählt gelten.

                    Unterabschnitt 6

               Schriftliche Stimmabgabe

                          § 61

                   Voraussetzungen

  (1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl
wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine
Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvor-
stand auf sein Verlangen

1. das Wahlausschreiben,
2. die Wahlvorschläge sowie den Stimmzettel und den
   Wahlumschlag,
3. eine vorgedruckte, von dem Wähler abzugebende
   Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvor-
   stand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persön-
   lich gekennzeichnet worden ist, sowie
4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
   Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen
   und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den
   Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-
vorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt

über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe

(§ 62) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahl-

vorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersen-

dung der Unterlagen in der Wählerliste.

  (2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-
stand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach
der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraus-
BGBl. 2005, Seite 2950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2950
sichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbe-
sondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit

Beschäftigte), sowie Arbeitnehmer, die dem Betrieb nach
§ 49 Abs. 2 zugeordnet sind, erhalten die in Absatz 1
bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens
des Wahlberechtigten bedarf.

  (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche

Stimmabgabe beschließen

1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit

   vom Hauptbetrieb entfernt sind,

2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtig-

   ten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2

   berechtigt ist und in denen die verbleibende Minder-
   heit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte aus-
   macht.

Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

                           § 62

            Verfahren bei der Stimmabgabe

 (1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der
Wähler
1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
   net und so faltet und in den zugehörigen Wahlum-
   schlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst
   nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar
   ist;

2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts
   und des Datums unterschreibt und

3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorge-
   druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt
   und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-
   wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor
   Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
   (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öff-
net der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die
bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und
entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorge-
druckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe

ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahl-
vorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die
Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne.
Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekenn-
zeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag
in die Wahlurne gelegt.
   (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be-
triebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-
punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des
Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl
nicht angefochten worden ist.

                    Unterabschnitt 7
         Wahlniederschrift, Benachrichtigungen

                           § 63
                   Wahlniederschrift
   (1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt
ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift
fest:

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;
4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent-

   fallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen

   und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

6. den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt

   gelten (§ 60);

7. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und

   Anschriften

   a) der gewählten Delegierten,

   b) der Ersatzdelegierten

   in der Reihenfolge ihrer Benennung;

8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
   fälle oder sonstige Ereignisse.

  (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlnie-
derschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand einge-
schrieben, fernschriftlich oder durch Boten.

                          § 64

      Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
         Benachrichtigung der Gewählten

  (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergeb-
nis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die
Dauer von zwei Wochen bekannt.

  (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvor-
stand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die
Delegierten nach § 46 ein Mehrfachmandat, so ist dies in
der Benachrichtigung anzugeben.

                    Unterabschnitt 8
                       Ausnahme

                          § 65

                      Ausnahme
  Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht
anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vorschrif-
ten dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt sind,
deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählen-
den Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht
beendet ist (§ 10a des Gesetzes).

                    Abschnitt 2

   Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer durch die Delegierten

                    Unterabschnitt 1
       Delegiertenversammlung, Delegiertenliste

                          § 66
              Delegiertenversammlung
  (1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenver-
sammlung). Sie wird vom Hauptwahlvorstand geleitet.
BGBl. 2005, Seite 2951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2951
   (2) Der Hauptwahlvorstand bestimmt den Tag der
Delegiertenversammlung. Sie soll spätestens vier
Wochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die
Betriebswahlvorstände dem Hauptwahlvorstand nach

§ 50 Abs. 1 Nr. 6 die Ergebnisse der Wahl der Delegierten

mitzuteilen hatten. Sind in den Konzernunternehmen im
Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte
mit Mehrfachmandat gewählt worden (§ 47 Abs. 1), so
soll die Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen
vor dem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Auf-
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.

                           § 67
                     Delegiertenliste
  (1) Der Hauptwahlvorstand stellt eine Liste der Dele-
gierten (Delegiertenliste) auf. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3
sowie Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
  (2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu vermer-
ken, wie viele Stimmen er hat.
  (3) Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Ge-
setz und diese Verordnung ist in der Delegiertenver-
sammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu

ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Delegier-
tenliste soll die Geburtsdaten der Delegierten nicht ent-
halten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung und
durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-

und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.

                           § 68

                  Einsprüche gegen
          die Richtigkeit der Delegiertenliste

   (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegierten-

liste können vor Beginn der Stimmabgabe beim Haupt-

wahlvorstand eingelegt werden.

  (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der
Hauptwahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch be-
gründet, so berichtigt der Hauptwahlvorstand die Dele-
giertenliste. Der Hauptwahlvorstand teilt seine Entschei-
dung der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unver-
züglich mit.

  (3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Hauptwahl-
vorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin über-
prüfen. Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur bei
Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledi-
gung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn
der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

                     Unterabschnitt 2

              Mitteilung an die Delegierten

                           § 69
             Mitteilung an die Delegierten

  (1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Delegierten
spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegierten-
versammlung mit:

1. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegier-
   te teilnehmen können, die in der Delegiertenliste ein-
   getragen sind;
2. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das
   Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenver-
   sammlung ermöglicht wird;

3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegier-
   tenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Haupt-
   wahlvorstand eingelegt werden können;

4. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

   von allen Delegierten gewählt werden;

5. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;
6. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden
   ist;

7. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und
   der öffentlichen Stimmauszählung;
8. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbe-
kenntnis oder durch eingeschriebenen Brief.
  (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet Kopien der
Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvorständen,
den Konzernunternehmen und den in diesen Unterneh-
men vertretenen Gewerkschaften.
  (3) Stellt der Hauptwahlvorstand fest, dass die Amts-
zeit eines Delegierten

1. durch Niederlegung des Amtes,

2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten
   in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,

3. durch Verlust der Wählbarkeit

vorzeitig beendet (§ 10b Abs. 1 des Gesetzes) oder dass
er verhindert (§ 10b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so
verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 10b Abs. 2 Satz 2
des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.

   (4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so

teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. Stellt ein

Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Dele-

gierten vorzeitig beendet oder dass er verhindert ist, so
teilt er dies dem Hauptwahlvorstand mit.

                     Unterabschnitt 3

          Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
          der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
           auf Grund mehrerer Wahlvorschläge

                            § 70
              Stimmabgabe, Wahlvorgang

   (1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-
glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen
Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann

der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvor-
schläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abga-
be von Stimmzetteln. Hat ein Delegierter mehrere Stim-
men, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab. Der
Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Abschnitts be-
stimmt sich nach § 24 Abs. 4.

   (2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge
auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ord-
nungsnummern sowie unter Angabe der an erster und
zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname,
Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Be-
trieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen,
die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das
Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe
enthalten, dass der Delegierte nur einen Wahlvorschlag
BGBl. 2005, Seite 2952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2952
ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für denselben
Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die glei-
che Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung

haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge, wenn

Wahlumschläge verwendet werden. Die Stimmzettel und

Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung fin-

den, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge
vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der
Farbe unterscheiden.

   (3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewähl-
ten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzet-
tel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang
sind die §§ 15 und 16 entsprechend anzuwenden; die
Stimmabgabe ist in der Delegiertenliste für jeden Wahl-
gang und für jede Stimme gesondert zu vermerken.
  (4) Ungültig sind Stimmzettel,
1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist;

2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
   einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

  (5) Der Hauptwahlvorstand kann beschließen, § 15
Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Stimmzettel
ungefaltet und in Wahlumschlägen in die Wahlurne zu
werfen sind, wenn das vorgesehene Verfahren der
Stimmauszählung ungefaltete Stimmzettel erfordert.

                           § 71

             Öffentliche Stimmauszählung

  (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
  (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Haupt-
wahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahl-
gang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallen-
den Stimmen zusammen.

   (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzet-
tel zu prüfen. Werden Wahlumschläge verwendet und
befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekenn-
zeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollstän-
dig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind
sie ungültig.

  (4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 ent-
sprechend.

                           § 72

               Ermittlung der Gewählten
  (1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä-
gen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe
nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.
geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei-
henweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen,
bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr
entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden
so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach
geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder

zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze
zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die
niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehre-

re Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das
Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.

  (2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber ent-

hält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die

überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen

der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.

   (3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel-
nen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge
ihrer Benennung.

  (4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem Wahl-
vorschlag neben dem gewählten Bewerber aufgeführte
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

                    Unterabschnitt 4
         Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder
         der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
          auf Grund nur eines Wahlvorschlags

                           § 73
             Stimmabgabe, Wahlvorgang

   (1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-
glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen
Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der
Delegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvor-
schlag aufgeführten Bewerber abgeben. Eine gesonderte
Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist
nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe
von Stimmzetteln. Hat ein Delegierter mehrere Stimmen,
so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab.

  (2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf den
Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname,
Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb unterein-
ander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem
Wahlvorschlag benannt sind. Ist zusammen mit dem
Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen
worden, so ist das Ersatzmitglied auf dem Stimmzettel
neben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entspre-
chend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe
enthalten, wie viele Bewerber der Delegierte ankreuzen
kann. § 70 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

   (3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm Gewähl-
ten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorge-
sehenen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen,
als Aufsichtsratsmitglieder in dem Wahlgang zu wählen
sind. § 70 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
  (4) Ungültig sind Stimmzettel,

1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in dem
   Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind;
2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;

3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;
4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
   einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

  (5) § 70 Abs. 5 findet Anwendung.

                           § 74

             Öffentliche Stimmauszählung

  (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe
zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
BGBl. 2005, Seite 2953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2953
  (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Haupt-
wahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahl-
gang gesondert die auf jeden Bewerber entfallenden
Stimmen zusammen. § 71 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf
einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt,
so zählt dies als eine Stimme.

  (3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 ent-
sprechend.

                           § 75
               Ermittlung der Gewählten
   Gewählt sind so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang
Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihen-
folge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet das Los. § 72 Abs. 4 ist anzu-

wenden.

                    Unterabschnitt 5
         Wahlniederschrift, Benachrichtigungen

                           § 76

                   Wahlniederschrift

  Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-

wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang

gesondert fest:

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;
2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;
5. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen
   Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechne-
   ten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor-
   schläge;
6. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen
   Bewerber entfallenden Stimmen;

7. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
8. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglie-
   der gewählten Ersatzmitglieder;

9. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
   fälle oder sonstige Ereignisse.

                           § 77

       Bekanntmachung des Wahlergebnisses,

          Benachrichtigung der Gewählten

  (1) Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergebnis und
die Namen der Gewählten in der Delegiertenversamm-
lung bekannt.
   (2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahler-
gebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahl-
vorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das
Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüg-
lich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

  (3) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand
die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt
das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den
Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen
vertretenen Gewerkschaften.

                          § 78
            Aufbewahrung der Wahlakten

  Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvor-
stand übergeben die Wahlakten dem herrschenden
Unternehmen. Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlak-
ten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

                        Te i l 2
     Abberufung von Aufsichtsrats-
     mitgliedern der Arbeitnehmer

                       Kapitel 1

              Gemeinsame Vorschriften

                          § 79
       Einleitung des Abberufungsverfahrens
   (1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmit-
glieds der Arbeitnehmer nach § 10m Abs. 1 des Gesetzes
ist schriftlich beim Konzernbetriebsrat einzureichen. Be-

steht kein Konzernbetriebsrat, so ist der Antrag beim
Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht,
beim Betriebsrat des herrschenden Unternehmens ein-

zureichen. Besteht in diesem Unternehmen kein Be-

triebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat des

nach der Zahl der Wahlberechtigten größten anderen
Konzernunternehmens einzureichen, in dem ein Be-
triebsrat besteht, oder, wenn in dem anderen Konzernun-
ternehmen nur ein Betriebsrat besteht, beim Betriebsrat.

  (2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf
Abberufung wird der Hauptwahlvorstand gebildet, es sei
denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in
§ 10m Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfor-
dernissen.
   (3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammenset-
zung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände sind
die §§ 2 bis 6 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung
des Hauptwahlvorstands nach § 5 muss auch den Inhalt
des Antrags auf Abberufung enthalten. Dem Hauptwahl-
vorstand sind die bei der Wahl des Aufsichtsratsmit-
glieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen
Wahlakten zu übergeben.

                          § 80
                     Liste der

         antragsberechtigten Arbeitnehmer

   Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen

Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so
wird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des
Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten
aufgestellt, die nach § 10m Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds an-
tragsberechtigt sind. Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend
anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 muss
auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.

                          § 81

        Prüfung des Antrags auf Abberufung
  (1) Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach
Übersendung der Listen der antragsberechtigten Arbeit-
nehmer die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung.
BGBl. 2005, Seite 2954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2954
  (2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvor-
stand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher
nicht benannt ist, dem an erster Stelle Unterzeichnenden
und den Betriebswahlvorständen schriftlich mit. Jeder
Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für die Dauer
von zwei Wochen bekannt.

                             § 82
             Anzuwendende Vorschriften
  (1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Haupt-
wahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied, dessen
Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder
durch Delegierte gewählt worden ist.

   (2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung
beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so
richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den
Vorschriften des Kapitels 2.

   (3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung
beantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet

sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vor-
schriften des Kapitels 3.

                        Kapitel 2

          Abstimmung über die Abberufung

        eines in unmittelbarer Wahl gewählten
       Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
                             § 83

        Abberufungsausschreiben, Wählerliste

  (1) Der Hauptwahlvorstand erlässt unverzüglich ein
Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll inner-
halb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung
des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt
stattfinden.

  (2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende An-
gaben enthalten:
1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2. den Inhalt des Antrags;
3. die Bezeichnung des Antragstellers;

4. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeich-
   net haben;
5. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilneh-
   men können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
6. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr-
   heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
   bedarf;
7. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.

Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschrei-
bens sind § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 3 bis 5
entsprechend anzuwenden.
   (3) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüg-
lich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Be-
triebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 7 bis 10 sind ent-
sprechend anzuwenden.

                             § 84
     Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
 (1) Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzu-
wenden.

 (2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstim-
mungsergebnis schriftlich
1. den Betriebswahlvorständen,

2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung
   abgestimmt worden ist,
3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung
   gestellt hat (§ 10m Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes),
4. dem Unternehmen.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

  (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf
Abberufung entstandenen Akten ist § 45 entsprechend
anzuwenden.

                        Kapitel 3

         Abstimmung über die Abberufung

         eines durch Delegierte gewählten
      Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer

                          § 85

                    Delegiertenliste
  Der Hauptwahlvorstand stellt für die Abberufung

unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste)
auf. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 4, § 67 Abs. 2
und 3 und § 68 sind entsprechend anzuwenden.

                          § 86

        Delegiertenversammlung, Mitteilung
     des Hauptwahlvorstands an die Delegierten

   (1) Die Delegierten stimmen über den Antrag auf
Abberufung in einer Versammlung (Delegiertenversamm-
lung) ab. Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von
sechs Wochen nach der Feststellung, dass ein gültiger
Antrag auf Abberufung eines durch Delegierte gewählten
Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt, statt-
finden.
  (2) Der Hauptwahlvorstand beruft die Delegierten
schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch einge-
schriebenen Brief zur Delegiertenversammlung ein; § 69
Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung
nach Satz 1 soll den Delegierten spätestens zwei Wochen
vor der Delegiertenversammlung übersandt werden.
  (3) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
 1. den Inhalt des Antrags;

 2. die Bezeichnung des Antragstellers;
 3. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unter-
    zeichnet haben;

 4. dass an der Abstimmung nur Delegierte teilnehmen
    können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;
 5. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das
    Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenver-
    sammlung ermöglicht wird;
 6. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegier-
    tenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Haupt-
    wahlvorstand eingelegt werden können;
 7. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr-
    heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
    bedarf;
BGBl. 2005, Seite 2955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2955
 8. wie viele Stimmen den Delegierten zustehen;

 9. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und

    der öffentlichen Stimmauszählung;

10. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.

                           § 87
     Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

  Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und
die Aufbewahrung der Akten sind § 14 Abs. 1 und 3, die
§§ 15, 16, 19, 21 und 70 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3
und Abs. 5 sowie die §§ 71, 77 und 84 Abs. 2 und 3 ent-
sprechend anzuwenden.

                        Kapitel 4

                    Ersatzmitglieder

                           § 88

                    Ersatzmitglieder

  Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10m
Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1
bis 3 entsprechend anzuwenden.

                         Te i l 3

        B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r
      die Wahl und die Abberufung
     der Aufsichtsratsmitglieder der
    A r b e i t n e h m e r b e i Te i l n a h m e v o n
    Arbeitnehmern von Seebetrieben

                        Kapitel 1
                       Grundsatz

                           § 89
                        Grundsatz

  Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch
Arbeitnehmer eines in § 10h Abs. 1 des Gesetzes
bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer
den Vorschriften des Teils 1 oder des Teils 2 auch die Vor-
schriften dieses Teils anzuwenden.

                        Kapitel 2

               Wahl der Aufsichtsrats-
             mitglieder der Arbeitnehmer

                     Abschnitt 1

   Einleitung der Wahl, Abstimmung
 über die Art der Wahl, Wahlvorschläge

                           § 90

                   Einleitung der Wahl

  (1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird auf
50 Wochen verlängert.

   (2) In der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung ist
gesondert die Zahl der Arbeitnehmer anzugeben, die in

Seebetrieben (§ 10h Abs. 1 des Gesetzes) beschäftigt

sind.

  (3) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvor-
stand nicht bestellt. Der Hauptwahlvorstand nimmt im
Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden
Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr.

  (4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen
sind, übersendet der Hauptwahlvorstand jedem zum
Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeitpunkt
mit, von dem ab sie auf dem Schiff bekannt zu machen
sind. Mitteilungen sind von der Bordvertretung oder,
wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt zu
machen. Der erste und der letzte Tag der Bekanntma-
chung sind auf der Mitteilung zu vermerken.

   (5) Der Hauptwahlvorstand übersendet jedem zum
Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wählerliste
des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung. Ihre
Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, wenn
eine solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermöglichen.

Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter,
den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord und
durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-
und Kommunikationsmittel ermöglicht werden. Außer-
dem übersendet der Hauptwahlvorstand die Wählerliste
des Seebetriebs dem Betriebswahlvorstand des Landbe-
triebs, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer
des Seebetriebs zuständig ist. Dieser Betriebswahlvor-
stand ermöglicht die Einsichtnahme in die Wählerliste
des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in § 7
bezeichnete Wählerliste.
  (6) In Seebetrieben ist § 8 Abs. 2 nicht anzuwenden.
Der Hauptwahlvorstand versendet im Seebetrieb gleich-
zeitig mit der Wählerliste eine Bekanntmachung. Sie
muss folgende Angaben enthalten:
1. das Datum ihrer Versendung;
2. die Namen der Mitglieder des Hauptwahlvorstands
   und seine Anschrift;
3. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebe-
   triebs, das Gesetz und diese Verordnung an Bord
   ermöglicht wird;

4. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebe-
   triebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerver-
   hältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zustän-
   dig ist, ermöglicht wird;
5. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
   nur innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung
   schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden
   können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

6. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergän-
   zungen der Wählerliste nur innerhalb von vier Wochen
   seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt

   werden können;
7. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-
   nehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste ein-
   getragen sind.

  (7) Abweichend von § 10 Abs. 1 kann im Seebetrieb

1. ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste
   innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung an
   die Schiffe eingelegt werden;
BGBl. 2005, Seite 2956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2956
2. ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Ergän-
   zung der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit
   der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt wer-

   den.

                          § 91

          Abstimmung über die Art der Wahl

  Die Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an einer
Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder

unmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die
Errechnung der für die Antragstellung und für die
Beschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitneh-
mern außer Betracht (§ 10h Abs. 3 des Gesetzes); in der
Bekanntmachung nach § 11 und in dem Abstimmungs-
ausschreiben nach § 13 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 11
bis 22 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.

                          § 92

                Bekanntmachung über
        die Einreichung von Wahlvorschlägen

  (1) Die Bekanntmachung nach § 23 Abs. 1 muss in

Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:

1. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebe-

   triebs, das Gesetz und diese Verordnung auf jedem

   Schiff des Seebetriebs durch die Bordvertretung oder,

   wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän ermög-

   licht wird;
2. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebe-
   triebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerver-
   hältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zustän-
   dig ist, ermöglicht wird;

3. dass die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des Seebe-
   triebs von der Bordvertretung oder, wenn eine solche
   nicht besteht, vom Kapitän bekannt gemacht werden.

  (2) Die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 24 Abs. 2
bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlä-
gen wird auf 13 Wochen verlängert.

  (3) § 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist in Seebetrieben

nicht anzuwenden; § 23 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend;
§ 90 Abs. 4 ist anzuwenden.
  (4) Die in § 30 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist
für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf
drei Wochen verlängert. Ist zu besorgen, dass die in

Satz 1 bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die

Bekanntmachung der Wahlvorschläge an Bord bestimm-

ten Zeitpunkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den
Landbetrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der
Arbeitnehmer der Seebetriebe nicht ausreicht, so kann
der Hauptwahlvorstand diese Mindestfrist auf höchstens
fünf Wochen verlängern. Für die Bekanntmachung der
Wahlvorschläge in Seebetrieben gilt § 23 Abs. 3 Satz 1
entsprechend und § 90 Abs. 4 ist anzuwenden.

                    Abschnitt 2
    Unmittelbare Wahl der Aufsichts-
    ratsmitglieder der Arbeitnehmer

                          § 93
          Wahlausschreiben im Seebetrieb
  (1) Das Wahlausschreiben nach § 32 Abs. 1 muss in
Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:

1. dass die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl
   wählen;

2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Haupt-

   wahlvorstand eingehen müssen.
   (2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens
in Seebetrieben ist § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzu-

wenden; § 23 Abs. 5 und § 90 Abs. 4 sind anzuwenden.

                          § 94

             Stimmabgabe bei der Wahl
    der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
  (1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei
der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in
Briefwahl ab.

  (2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschlä-
ge an die Betriebswahlvorstände (§ 30 Abs. 2 Satz 2)
übersendet der Hauptwahlvorstand

1. jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen
   Unterlagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regelbe-

   satzung des Schiffes um mindestens 10 vom Hundert

   übersteigt,

2. allen Arbeitnehmern des Seebetriebs, von denen ihm

   bekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes

   befinden, die zur Stimmabgabe erforderlichen Unter-

   lagen sowie eine Kopie des Wahlausschreibens.

Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht,
der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur
Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes
sollen möglichst gleichzeitig an den Hauptwahlvorstand
abgesandt werden.

                    Abschnitt 3

    Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
   der Arbeitnehmer durch Delegierte

                          § 95

                 Wahl der Delegierten
  (1) In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt.
Die §§ 46 bis 65 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.

  (2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der

Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer un-

mittelbar teil.

                          § 96
          Wahlausschreiben in Seebetrieben

   (1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt
der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebe-
triebe. Es muss folgende Angaben enthalten:
 1. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
    durch Delegierte gewählt werden;
 2. dass in Seebetrieben keine Delegierten gewählt wer-
    den;
 3. dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe an der Wahl
    der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmit-
    telbar teilnehmen;
BGBl. 2005, Seite 2957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2957
 4. dass an der Wahl nur Arbeitnehmer teilnehmen kön-
    nen, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetra-
    gen sind;

 5. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
    von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt
    werden;

 6. dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe in Briefwahl

    wählen;

 7. dass jeder Wahlberechtigte eines Seebetriebs Wahl-
    unterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass
    er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben
    kann;
 8. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebun-
    den ist;
 9. dass die Stimme eines Arbeitnehmers eines Seebe-
    triebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegier-
    ten gezählt wird;
10. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim
    Hauptwahlvorstand vorliegen müssen;
11. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.

  (2) § 23 Abs. 5, § 32 Abs. 2 Satz 1 und § 90 Abs. 4 sind
entsprechend anzuwenden.

                           § 97
                  Stimmabgabe der
           Arbeitnehmer von Seebetrieben
   (1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei
der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in
Briefwahl ab. Die §§ 41 und 42 sind entsprechend anzu-

wenden; abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 muss
der Freiumschlag die Anschrift des Hauptwahlvorstands
tragen.
  (2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschlä-
ge an die Betriebswahlvorstände (§ 30 Abs. 2 Satz 2)
übersendet der Hauptwahlvorstand jedem Schiff die für
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
erforderlichen Unterlagen; § 94 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden. Die Wahlbriefe müssen bis zum Ablauf des
Tages vor der Delegiertenversammlung dem Hauptwahl-
vorstand vorliegen.
   (3) Abweichend von § 66 Abs. 2 Satz 2 soll die Dele-
giertenversammlung sechs Wochen nach der Versen-
dung der zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen
stattfinden. Ist zu besorgen, dass diese Zeit für eine ord-
nungsgemäße Stimmabgabe der Arbeitnehmer der See-
betriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvorstand
sie auf höchstens zehn Wochen verlängern.
  (4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und den
Wahlvorgang (§§ 70 und 73) sind auf die Arbeitnehmer
von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend
anzuwenden:
1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtig-
   ten des Seebetriebs.
2. Die Stimmzettel der Wähler der Seebetriebe werden in
   eine gesonderte Wahlurne gelegt.

  (5) Die Vorschriften über die Auszählung der Stimmen
(§§ 71 und 74) sind auf die Arbeitnehmer der Seebetriebe
mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1. Die Stimmen der Wähler der Seebetriebe werden
   gesondert ausgezählt.

2. Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines
   Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht
   erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine
   Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als
   90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stim-

   men als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Die so

   errechneten Stimmenzahlen werden jeweils der Stim-
   menzahl der von den Delegierten in dem Wahlgang für
   den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen hinzuge-
   zählt.

                          § 98
                  Wahlniederschrift
  Für die Wahlniederschrift ist § 76 nicht anzuwenden.
Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-
wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang
gesondert fest:
1. die Zahl der
   a) von den Delegierten abgegebenen gültigen Stim-
      men,

   b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgege-
      benen gültigen Stimmen;
2. die Zahl der
   a) von den Delegierten abgegebenen ungültigen
      Stimmen,
   b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgege-
      benen ungültigen Stimmen;

3. bei Verhältniswahl

   a) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge
      entfallenden Stimmen der Delegierten,
   b) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge
      entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von See-
      betrieben und die Umrechnung dieser Stimmen
      auf Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5
      Nr. 2,
   c) die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge
      entfallenden Stimmen der Delegierten und der
      umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von
      Seebetrieben,
   d) die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung
      auf die Wahlvorschläge;

4. bei Mehrheitswahl
   a) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfal-
      lenden Stimmen der Delegierten,
   b) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfal-
      lenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrie-
      ben und die Umrechnung dieser Stimmen auf
      Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5 Nr. 2,
   c) die Summen der auf die einzelnen Bewerber ent-
      fallenden Stimmen der Delegierten und der umge-
      rechneten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebe-
      trieben;
5. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

6. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglie-
   der gewählten Ersatzmitglieder;
BGBl. 2005, Seite 2958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2958
7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
   fälle oder sonstige Ereignisse.

                         Kapitel 3
              Abberufung der Aufsichts-

           ratsmitglieder der Arbeitnehmer

                     Abschnitt 1
            G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t

                            § 99

                Gemeinsame Vorschrift

  (1) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvor-

stand nicht gebildet. Der Hauptwahlvorstand nimmt im

Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden
Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend
von § 79 Abs. 3 Satz 1 sind auf Seebetriebe die §§ 4 und 5
Abs. 2 nicht anzuwenden. In einem Seebetrieb ist § 90
Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
  (2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt
zu machen sind, ist § 90 Abs. 4 anzuwenden.

                     Abschnitt 2

                 Abstimmung
            über die Abberufung
         eines in unmittelbarer Wahl
          gewählten Aufsichtsrats-
         mitglieds der Arbeitnehmer

                           § 100
              Abberufungsausschreiben
             für Seebetriebe, Wählerliste
  (1) Die in § 83 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf
sechs Wochen verlängert.

  (2) Das Abberufungsausschreiben nach § 83 muss für
Seebetriebe auch die in § 93 Abs. 1 bezeichneten Anga-
ben enthalten.

  (3) § 90 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

                           § 101
                      Stimmabgabe
 Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Brief-

wahl ab. § 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

                     Abschnitt 3

                  Abstimmung
       über die Abberufung eines durch
       Delegierte gewählten Aufsichts-
        ratsmitglieds der Arbeitnehmer

                           § 102

             Unmittelbare Abstimmung,

       Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten

  (1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der
Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittel-
bar teil.

  (2) Gleichzeitig mit der in § 85 bezeichneten Delegier-
tenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der
Seebetriebe aufgestellt; § 83 Abs. 3 und § 90 Abs. 5 bis 7
sind entsprechend anzuwenden.
   (3) Die in § 86 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf
elf Wochen verlängert. § 97 Abs. 3 Satz 2 ist entspre-
chend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Haupt-

wahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlän-
gern kann.

                          § 103
     Abberufungsausschreiben für Seebetriebe

  Spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenver-
sammlung erlässt der Hauptwahlvorstand ein Abberu-
fungsausschreiben für Seebetriebe. § 83 Abs. 2 Satz 1,

§ 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind

entsprechend anzuwenden.

                          § 104
                    Abstimmung,
      Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
  Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Brief-
wahl ab. § 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. § 14
Abs. 2 und die §§ 17, 18 und 87 sind auf die Arbeitnehmer
von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend
anzuwenden:

1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtig-
   ten des Seebetriebs.
2. Die Stimmzettel dieser Abstimmenden werden in eine
   gesonderte Wahlurne gelegt.
3. Die Stimmen dieser Abstimmenden werden geson-
   dert ausgezählt.
4. Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines
   Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht er-
   reicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine
   Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als
   90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stim-
   men als eine Stimme eines Delegierten gezählt.

5. Für die Abstimmungsniederschrift ist § 98 Satz 2 Nr. 1
   und 2, 4, 5 und 7 entsprechend anzuwenden.

                         Te i l 4
           Erstmalige Anwendung,

           Berechnung von Fristen

                          § 105
               Erstmalige Anwendung
          des Gesetzes auf ein Unternehmen

  (1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf
ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 1
bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in
§ 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekannt-
machung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

zu erlassen.

   (2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der

in § 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. In jedem
Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebs-
wahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 7 bis 10
sind anzuwenden.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2927. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5d750dc73843ada5….