Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

2. WOMitbestG

§ 45 Öffentliche Stimmauszählung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/45#abs-1 (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/45#abs-2 (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 41 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/45#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 44 § 46