Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
2. WOMitbestG§ 42 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/42#abs-1 (1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen;
5.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/42#abs-2 (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich nach der Stimmauszählung dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Wahlniederschrift.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/42#abs-3 (3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der Stimmauszählung bekannt.