Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

2. WOMitbestG

§ 41 Öffentliche Stimmauszählung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/41#abs-1 (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/41#abs-2 (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/41#abs-3 (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/41#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 40 § 42