Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
2. WOMitbestG§ 33 Abstimmungsniederschrift
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
1.
die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
5.
die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;
6.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.