Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
2. WOMitbestG§ 30 Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/30#abs-1 (1) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 13 eine Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/30#abs-2 (2) Der Unternehmenswahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1, § 13 und § 26 in einer Bekanntmachung zusammenfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/30#abs-3 (3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt die Bekanntmachung um die Angabe, wo oder wie die Abstimmungsberechtigten von den Abstimmungsvorschlägen Kenntnis erlangen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/30#abs-4 (4) § 26 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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26.08.2015 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. August 2015 (BGBl. I 1443)
BGBl. 2015 I S. 1443
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