Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
2. WOMitbestG§ 15 Abstimmungsausschreiben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/15#abs-1 (1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 14 vor, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abstimmungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/15#abs-2 (2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/15#abs-3 (3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet das Abstimmungsausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab das Abstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Abstimmungsausschreiben um die folgenden Angaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/15#abs-4 (4) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt und vermerkt auf dem Abstimmungsausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung. § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.