Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

2. WOMitbestG

§ 14 Antrag auf Abstimmung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/14#abs-1 (1) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte erfolgen soll, gestellt werden. Wenn die in § 13 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, ist Absatz 2 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/14#abs-2 (2) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt mehr als 8.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden sollen, gestellt werden; dies gilt auch, wenn die in § 13 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/14#abs-3 (3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 13 bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand einzureichen. Der Unternehmenswahlvorstand prüft unverzüglich nach Eingang eines Antrags dessen Gültigkeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/14#abs-4 (4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/14#abs-5 (5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Unternehmenswahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unterzeichnenden schriftlich mit.

§ 13 § 15