Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
2. WOMitbestG§ 104 Wahl der Delegierten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/104#abs-1 (1) Im Seebetrieb werden Delegierte nicht gewählt. Die §§ 54 bis 73 sind auf den Seebetrieb nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/104#abs-2 (2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.