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§ 104 2. WOMitbestG — Wahl der Delegierten

Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Seebetrieb werden Delegierte nicht gewählt. Die §§ 54 bis 73 sind auf den Seebetrieb nicht anzuwenden.

(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.