Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

1. WOMitbestG

§ 87 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/87#abs-1 (1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 21 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/87#abs-2 (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich

1.
dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
2.
der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
3.
dem Unternehmen

und macht es für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abberufungsausschreiben bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/87#abs-3 (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 49 entsprechend anzuwenden.

§ 86 § 88