Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

1. WOMitbestG

§ 48 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/48#abs-1 (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/48#abs-2 (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt die Bekanntmachung nach Absatz 1 dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/48#abs-3 (3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich

1.
über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und
2.
darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind.
§ 47 § 49