Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
1. WOMitbestG§ 48 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/48#abs-1 (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/48#abs-2 (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt die Bekanntmachung nach Absatz 1 dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/48#abs-3 (3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich