Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 33 Arbeitsdirektor
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/33#abs-1 (1) Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs wird ein Arbeitsdirektor bestellt. Dies gilt nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/33#abs-2 (2) Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszuüben. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/33#abs-3 (3) Bei Genossenschaften ist auf den Arbeitsdirektor § 9 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 33 MitbestG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 01.03.1979 – 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 · MitbestimmungsurteilZitiert von 115
- BGH, 17.09.2009 – 5 StR 521/08Untreue durch Betriebsratsbegünstigung: Voraussetzungen der Strafbarkeit bei Sonderbonuszahlungen und der Übernahme privater Kosten freigestellter Betriebsräte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.