Gesetze / Mitbestimmungsgesetz

MitbestG

§ 33 Arbeitsdirektor

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/33#abs-1 (1) Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs wird ein Arbeitsdirektor bestellt. Dies gilt nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/33#abs-2 (2) Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszuüben. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/33#abs-3 (3) Bei Genossenschaften ist auf den Arbeitsdirektor § 9 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht anzuwenden.

§ 32 § 34