Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 33 Arbeitsdirektor
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 01.03.1979 – 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 · MitbestimmungsurteilZitiert von 106
- BGH, 17.09.2009 – 5 StR 521/08Untreue durch Betriebsratsbegünstigung: Voraussetzungen der Strafbarkeit bei Sonderbonuszahlungen und der Übernahme privater Kosten freigestellter Betriebsräte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/33#abs-1 (1) Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs wird ein Arbeitsdirektor bestellt. Dies gilt nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/33#abs-2 (2) Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszuüben. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/33#abs-3 (3) Bei Genossenschaften ist auf den Arbeitsdirektor § 9 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht anzuwenden.