Gesetze / Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung

MitÜbermitV

§ 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Mit%C3%9CbermitV/3#abs-1 (1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist

1.
für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,
2.
für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten

elektronisch vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Mit%C3%9CbermitV/3#abs-2 (2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.

§ 2 § 4