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§ 3 MitÜbermitV — Übermittlungen der zuständigen Behörden

Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist

1.
für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,
2.
für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten

elektronisch vorzunehmen.

(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.