Gesetze / Mindeststeuergesetz

MinStG

§ 24 Bilanzierungs- und Bewertungsfehler eines vorangegangenen Geschäftsjahres; Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden

Stand: 28.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/24#abs-1 (1) Änderungen des Eigenkapitals in der Bilanz der Geschäftseinheit zu Beginn des Geschäftsjahres, die zurückzuführen sind auf

1.
eine Korrektur eines Fehlers bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags eines vorangegangenen Geschäftsjahres, der sich auf die Höhe der im Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust erfassten Erträge oder Aufwendungen für dieses Geschäftsjahr ausgewirkt hatte, oder
2.
eine Änderung der Bilanzierungsvorschriften oder Bewertungsmethoden, die sich auf die Höhe der im Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust ausgewiesenen Erträge oder Aufwendungen für dieses Geschäftsjahr ausgewirkt hat,

stellen Bilanzierungs- und Bewertungsfehler eines vorangegangenen Geschäftsjahres sowie Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden dar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/24#abs-2 (2) § 18 Nummer 8 findet keine Anwendung, soweit die Korrektur des Fehlers nach Absatz 1 Nummer 1 zu einer Minderung der nach § 52 geschuldeten erfassten Steuern führt.

§ 23 § 25