Gesetze / Mindeststeuerdurchführungsverordnung
MinStDV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 30.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStBV/2#abs-1 (1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Mindeststeuergesetzes und die in den nachstehenden Absätzen aufgeführten Definitionen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStBV/2#abs-2 (2) Ein Umsetzungssteuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen Geschäftsjahr entweder eine anerkannte Primär- oder eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung oder beide Regelungen umgesetzt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStBV/2#abs-3 (3) Ein Nur-NES-Steuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen Geschäftsjahr eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer umgesetzt hat und in diesem Geschäftsjahr kein Umsetzungssteuerhoheitsgebiet ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MinStBV/2#abs-4 (4) Ein SES-Steuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen Geschäftsjahr eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung umgesetzt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MinStBV/2#abs-5 (5) Einzige Datenquelle bezeichnet die Datengrundlage auf deren Basis der Mindeststeuer-Bericht nach den GloBE-Mustervorschriften ausgefüllt wird.