Gesetze / Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
MinÖlBewV§ 5 Genehmigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/5#abs-1 (1) In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 kann die Verfügung des Unternehmers über Produkte, deren Bezug oder Verwendung insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Arten oder Tatbestände allgemein genehmigt werden, soweit dadurch die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr, der verbündeten Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung erforderliche Versorgung mit Produkten nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere für Produkte, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/5#abs-2 (2) Sind Produkte nach § 4 Abs. 1 bewirtschaftet, so kann die zuständige Behörde in Einzelfällen die Verfügung über diese Produkte, deren Bezug oder Verwendung genehmigen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/5#abs-3 (3) Wird der Verbrauch von Produkten nach § 4 Abs. 1 eingeschränkt, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung für die Übergangszeit bis zur Erteilung von Bezugscheinen allgemein genehmigen, daß in einem zu bestimmenden Zeitraum gegenüber dem Halter eines Kraftfahrzeugs eine festzulegende Menge Vergaser-, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas unter der Voraussetzung abgegeben werden kann, daß der Unternehmer
In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Abgabe dem Halter des Kraftfahrzeugs auf seine Zuteilung nach § 6 anzurechnen ist.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 265 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 378 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407 530)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 275 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 329 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.