Gesetze / Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
MinÖlBewV§ 6 Bezugscheine
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/6#abs-1 (1) Für den Bezug von nach § 4 Abs. 1 bewirtschafteten Produkten können die zuständigen Behörden zur Deckung des nach § 3 Nr. 1 bestehenden Bedarfs auf Antrag Bezugscheine im Rahmen der gegebenen Versorgungslage erteilen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die dort genannten obersten Bundesbehörden und Dienststellen ermächtigen, bis zur Höhe der ihnen zugewiesenen Mengen Bezugscheine selbst auszustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde können ein anderes Verfahren zulassen, wenn der Nachweis der Lieferung und des Bezuges bewirtschafteter Produkte sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/6#abs-2 (2) Die Bezugscheine gelten für die Dauer einer Versorgungsperiode. Diese wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/6#abs-3 (3) Die Bezugscheine dürfen nicht übertragen werden. Die Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen sind zutreffend zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/6#abs-4 (4) Wenn Unternehmer Endverbraucher mit bewirtschafteten Produkten beliefern, haben sie die im Bezugschein bestimmte Art und Menge gegen Aushändigung des Bezugscheines und Bezahlung abzugeben, soweit Vorräte vorhanden sind und eine Verpflichtung nach § 1 nicht entgegensteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/6#abs-5 (5) Entsteht im Einzelfall ein nicht vorhersehbarer Bedarf an Produkten, dessen sofortige Deckung für Zwecke der Verteidigung aus besonderem öffentlichen Interesse unerläßlich ist, kann die zuständige Behörde den Unternehmer nach Absatz 4 zur vorrangigen Belieferung bestimmter Bezugscheininhaber verpflichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/6#abs-6 (6) Der Unternehmer hat die ihm ausgehändigten Bezugscheine durch einen Vermerk zu entwerten, ein Jahr aufzubewahren und innerhalb dieser Frist der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen.
Änderungsverlauf
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 265 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 378 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407 530)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
25.11.2003 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 275 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 329 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.