Gesetze / Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
MinÖlBewV§ 4 Allgemeine Verbrauchseinschränkung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/4#abs-1 (1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengenmäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/4#abs-2 (2) Die Entnahme von Produkten durch den Unternehmer für eigene Zwecke steht der Verfügung nach Absatz 1 gleich.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 265 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 378 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407 530)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 275 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 329 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.