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# § 4 MinÖlBewV 1988 — Allgemeine Verbrauchseinschränkung

Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengenmäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit

- 1. eine Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 vorliegt,

- 2. eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3 erlassen ist,

- 3. eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt wurde oder

- 4. die Lieferung gegen Bezugschein nach § 6 erfolgt.

(2) Die Entnahme von Produkten durch den Unternehmer für eigene Zwecke steht der Verfügung nach Absatz 1 gleich.

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Zitiervorschlag: § 4 MinÖlBewV 1988

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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