Gesetze / Mineralölausgleichs-Verordnung
MinÖlAV§ 7 Voraussetzungen eines Tätigwerdens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Einhaltung der historischen Vertriebsstruktur nach § 5
Stand: 10.06.2019
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermächtigt, die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zur Belieferung eines ihrer Abnehmer anzuweisen, soweit die Lieferungen an diesen Abnehmer stärker als nach § 5 zulässig gekürzt werden, eine Einigung der Unternehmen auf freiwilliger Basis nicht erreicht werden kann und der betroffene Abnehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu begründen, inwieweit er die in Satz 1 geforderten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als gegeben ansieht.
Änderungsverlauf
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
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