Gesetze / Mineralölausgleichs-Verordnung
MinÖlAV§ 8 Inhalt einer Verfügung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lAV/8#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt in seiner an den Abgabepflichtigen gerichteten Verfügung den Empfänger, die abzugebende Menge und die Auslieferungszeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lAV/8#abs-2 (2) Die Konditionen sind zwischen dem von einer Verfügung Betroffenen und dem Begünstigten unter Beachtung der §§ 4 und 5 auszuhandeln. Kommt binnen fünf Werktagen ein Vertrag nicht zustande, weil das abgebende Unternehmen die genannten Bestimmungen nicht beachtet, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Konditionen, die zwischen den Vertragsparteien umstritten sind, festlegen. Entsprechendes gilt, wenn ein Unternehmen ein nicht auf einer Verfügung beruhendes Angebot erhalten hat und aus den in Satz 2 genannten Gründen binnen fünf Werktagen nach Eingang des Angebots kein Vertrag zustande gekommen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lAV/8#abs-3 (3) Kommt ein Vertrag nicht zustande, weil das begünstigte Unternehmen sich nicht ernsthaft um einen Vertragsabschluß bemüht hat oder offensichtlich unvertretbare Forderungen stellt, soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) keine weiteren Maßnahmen zugunsten einer Versorgung dieses Unternehmens ergreifen.
Änderungsverlauf
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.