Gesetze / Milchquotenverordnung

MilchQuotV

§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/54#abs-1 (1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/54#abs-2 (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt

1.
im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und
2.
in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt

vor.

§ 53 § 55