Gesetze / Milchquotenverordnung
MilchQuotV§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/54#abs-1 (1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/54#abs-2 (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt
vor.
Änderungsverlauf
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08.03.2011 Ausfertigung
§ 54 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2011 (BGBl. I 379)
BGBl. 2011 I S. 379
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.