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# § 54 MilchQuotV — Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53

Milchquotenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt

- 1. im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und

- 2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt

vor.

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Zitiervorschlag: § 54 MilchQuotV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/54

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