Gesetze / Milchquotenverordnung
MilchQuotV§ 37 Zulassung der Käufer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/37#abs-1 (1) Jeder Käufer hat die in der EU-Milchquotenregelung vorgesehene Zulassung zu beantragen. Er darf seine Tätigkeit als Käufer erst nach der Zulassung aufnehmen. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die nach der EU-Milchquotenregelung für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung durch Bescheid.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/37#abs-2 (2) Milcherzeuger dürfen Milch nur an Käufer liefern, die zugelassen sind.
Änderungsverlauf
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08.03.2011 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2011 (BGBl. I 379)
BGBl. 2011 I S. 379
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.