Gesetze / Milchquotenverordnung
MilchQuotV§ 33 Umwandlung von Quoten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/33#abs-1 (1) Soll nach der EU-Milchquotenregelung eine noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote umgewandelt werden, ist der Antrag auf Umwandlung bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt schriftlich bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums, ab dem die Umwandlung wirksam werden soll, zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/33#abs-2 (2) Soweit Anlieferungsquoten in Direktverkaufsquoten umgewandelt werden sollen, ist dem Antrag eine Bescheinigung entsprechend § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/33#abs-3 (3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Soweit eine Umwandlung vorgenommen wird, erhalten der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzollamt eine Durchschrift. Soweit mit einer von der Umwandlung betroffenen Quote Pflichten, Einzugsregelungen oder sonstige Rechtswirkungen verbunden sind, bestehen diese in Bezug auf die umgewandelte Quote fort.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/33#abs-4 (4) Gründe für eine Umwandlung sind insbesondere eine eingetretene oder erwartete Änderung der Anlieferungen oder Direktverkäufe des Antragstellers sowie eine beabsichtigte Übertragung oder erfolgte Übernahme einer Anlieferungsquote durch den Antragsteller im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens. Eine Umwandlung ist abzulehnen, wenn zu erwarten ist, dass im Zwölfmonatszeitraum der Umwandlung oder dem folgenden Zwölfmonatszeitraum die Anlieferungen oder Direktverkäufe des Antragstellers dessen jeweilige Anlieferungs- oder Direktverkaufsquote übersteigen werden und dieses Übersteigen durch die Umwandlung verursacht oder vergrößert wird. Tritt eine vom Antragsteller vorgetragene Änderung seiner vermarkteten Milchmengen nicht ein und kommt es dadurch zu einem Missverhältnis zwischen seinen Anlieferungen oder Direktverkäufen und seiner jeweiligen Anlieferungs- oder Direktverkaufsquote während eines der in Satz 2 genannten Zwölfmonatszeiträume, kann das Hauptzollamt die Umwandlung widerrufen.
Änderungsverlauf
-
08.03.2011 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2011 (BGBl. I 379)
BGBl. 2011 I S. 379
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.