Gesetze / Milchquotenverordnung
MilchQuotV§ 15 Übertragungsbereiche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/15#abs-1 (1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden der in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche getrennt durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/15#abs-2 (2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Länder bilden den Übertragungsbereich West.