Gesetze / Milchquotenverordnung

MilchQuotV

§ 15 Übertragungsbereiche

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/15#abs-1 (1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden der in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche getrennt durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/15#abs-2 (2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Länder bilden den Übertragungsbereich West.

§ 14 § 16