Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung
MilchPQV§ 9 Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung
Stand: 14.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/9#abs-1 (1) Ein Lebensmittelunternehmer hat wärmebehandelte Konsummilch spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Art der Wärmebehandlung nach Maßgabe des § 57 zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/9#abs-2 (2) Führt eine Pasteurisierung mit einer Temperatur von 72 bis 75° Celsius und einer Dauer von 15 bis 30 Sekunden zu einer Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand von bis zu zwölf Tagen bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius, kann der Lebensmittelunternehmer wärmebehandelte Konsummilch zusätzlich mit der Angabe „traditionell hergestellt“ oder „traditionell hergestellte Konsummilch“ versehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/9#abs-3 (3) Führt die Wärmebehandlung zu einer Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand von mindestens drei Monaten bei einer Lagertemperatur von höchstens 20° Celsius, kann der Lebensmittelunternehmer wärmebehandelte Konsummilch zusätzlich mit der Angabe „H“, „H-Milch“ oder „haltbare Milch“ versehen.