Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung

MilchPQV

§ 8 Anforderungen an die Herstellung und Kennzeichnung

Stand: 14.06.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/8#abs-1 (1) Ein Lebensmittelunternehmer hat wärmebehandelte Konsummilch nach den Anforderungen herzustellen und spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu kennzeichnen, die festgelegt sind in

1.
den Bestimmungen des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 und
2.
den zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsakten der Europäischen Kommission.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/8#abs-2 (2) Trinkmilch ist von einem Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Bezeichnung „Trinkmilch“ zu versehen.

§ 7 § 9