Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung

MilchPQV

§ 54 Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes

Stand: 14.06.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/54#abs-1 (1) In der Anlage 8 bezeichnete Milcherzeugnisse können vom Lebensmittelunternehmer mit der Angabe „… % Fett“ unter Angabe des Fettgehaltes des Gesamtproduktes gekennzeichnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/54#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, deren Herstellung aus Magermilch und ohne Zusatz von Milchfett erfolgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/54#abs-3 (3) Milcherzeugnisse, die aus nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch ohne Zusatz weiteren Fetts hergestellt wurden, können abweichend von Absatz 1 mit der Angabe „mindestens 3,5 % Fett“ oder der Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 Prozent Fett liegenden Fettgehalt gekennzeichnet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/54#abs-4 (4) Bei Milchmischerzeugnissen ist die Angabe des Fettgehaltes durch die Worte "im Milchanteil" zu ergänzen.

§ 53 § 55