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# § 54 MilchPQV — Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes

Milchproduktqualitätsverordnung  
Stand: 14.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Anlage 8 bezeichnete Milcherzeugnisse können vom Lebensmittelunternehmer mit der Angabe „… % Fett“ unter Angabe des Fettgehaltes des Gesamtproduktes gekennzeichnet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, deren Herstellung aus Magermilch und ohne Zusatz von Milchfett erfolgt.

(3) Milcherzeugnisse, die aus nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch ohne Zusatz weiteren Fetts hergestellt wurden, können abweichend von Absatz 1 mit der Angabe „mindestens 3,5 % Fett“ oder der Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 Prozent Fett liegenden Fettgehalt gekennzeichnet werden.

(4) Bei Milchmischerzeugnissen ist die Angabe des Fettgehaltes durch die Worte "im Milchanteil" zu ergänzen.

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Zitiervorschlag: § 54 MilchPQV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/54

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