Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung

MilchPQV

§ 44 Haltbarmachung

Stand: 14.06.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/44#abs-1 (1) Die Haltbarmachung von ungezuckerter Kondensmilch ist durch eine Wärmebehandlung vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/44#abs-2 (2) Die Haltbarmachung von gezuckerter Kondensmilch ist durch den Zusatz von Saccharose vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/44#abs-3 (3) Die Haltbarmachung von Trockenmilch ist durch Trocknung vorzunehmen.

§ 43 § 45