Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung

MilchPQV

§ 23 Übertragung von Prüfaufgaben

Stand: 14.06.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/23#abs-1 (1) Die Prüfstelle kann

1.
die Durchführung der Prüfung einer sachverständigen Milchuntersuchungsanstalt als Prüfstelle übertragen und
2.
eine andere Stelle mit einzelnen Aufgaben der Prüfstelle beauftragen (beauftragte Stelle).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/23#abs-2 (2) Die Angehörigen der Prüfstelle und der beauftragten Stelle sind Personen außerhalb der Prüfstelle und der beauftragten Stelle zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 22 § 24